Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Zeitung“!) rühmte die untadelige konstitutionelle und deutsche Gesinnung Hobrechts. 
„Die Anschauungen darüber, wie weit ein liberaler Mann den Wendungen, 
welche die Bismarcksche Politik seit Jahr und Tag gemacht hat, folgen kann 
und darf, wann es schlechthin geboten ist, sich von denselben zu trennen, sind 
ja verschieden. Temperament und Charaktereigentümlichkeit haben einen großen 
Einfluß darauf. Herr Hobrecht hat das große Verdienst, bis an die äußerste 
Grenze gegangen zu sein, an welche ein auf dem Boden der deutschen Reichs- 
verfassung stehender Mann folgen kann."“ 
Daß die „National-Zeitung“ sehr schwarz malte, bedarf keiner Bemerkung. 
Bekanntlich nahm der Reichstag die clausula Franckenstein mit großer Mehrheit 
und zwar auch unter Zustimmung einer Anzahl hervorragender nationalliberaler 
Abgeordneter (Gruppe Schauß, Völk, Hölder) an. Jetzt, nach fast zwanzig 
Jahren, kann man wohl die Sache besser beurteilen als damals, wo eine Fülle 
von Parteiinteressen mitspielten. Die clausula Franckenstein war nicht der Stein 
der Weisen auf dem Gebiete der Reichsfinanzwissenschaft, aber um die sonstigen 
Wohlthaten der großen Zoll= und Steuerreform unter Dach zu bringen, konnte 
man dies Anhängsel wohl in den Kauf nehmen, das dem föderativen Charakter 
des Reichs entspricht und dasselbe aus einem alles aufsaugenden Finanzpolypen 
auch etwas zur melkenden Kuh umgestaltet hat. 
Mit dem Abgang Hobrechts wurde dessen persönliches Verhältnis zum 
Hause Bismarck nicht gelöst. Die beiden so verschieden gearteten Menschen zogen 
sich gegenseitig nach wie vor an, nur daß über Geschäfte zwischen denselben 
nicht mehr verhandelt wurde. Einmal schien es freilich, als ob sich in der 
Wilhelmstraße ein Gewitter über das Haupt des verabschiedeten Finanzministers 
zusammenzöge. Die Campagne begann mit einem Scharmützel in der „Nord- 
deutschen Allgemeinen Zeitung"?) und endigte mit dem schweren Geschütz einer 
Veröffentlichung des Protokolls des Staatsministeriums. 3) Die Details dieser 
Episode dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. 
1) Vgl. auch die Nr. 298 v. 30. 6. 79, Nr. 299 v. 1. 7. 79, Nr. 328 v. 17. 7. 79. 
2) Zu vgl. die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 232 v. 20. 5. 81. 
3) „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 482 v. 16. 10. 81, Nr. 484 v. 18. 10. 81 u. Nr. 488 
v. 20. 10. 81. Vgl. auch die „Voss. Ztg.“ Nr. 484, 485 und 487 v. 17., 18. u. 19. 10. 81. 
Das Erwiderungsschreiben Hobrechts d. d. 16. Oktober 1881 findet sich in der „Post“ 
Nr. 286; vgl. auch die Nr. 275, 285 u. 288, das „Kleine Journal“ Nr. 282 v. 13. 10. 81 u. 
„Deutsches Tageblatt“ Nr. 130 v. 13. 5. 82.
	        
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