Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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angrenzenden Staaten empfohlen. Unter diesen hat die Schweiz bereits im 
Jahre 1874 den Abschluß einer Vereinbarung über die gegenseitige Mitteilung 
von Totenscheinen angeregt. Auf der andern Seite wird es für notwendig 
erachtet, daß bezüglich der Benutzung der vom Ausland übersendeten Urkunden 
ein gleichmäßiges Verfahren für das gesamte Reichsgebiet vorgeschrieben und 
hierbei namentlich die Frage gelöst werde, ob jene Urkunden vorzugsweise zur 
Benachrichrichtigung der Angehörigen oder im öffentlichen Interesse zur Be— 
nachrichtigung der Standesbeamten bezw. zu Vermerken in den Standesregistern 
zu dienen haben. Auch von seiten Preußens wird eine bestimmte und ein— 
heitliche Regelung des mit den übersendeten Urkunden einzuhaltenden Verfahrens 
als wünschenswert bezeichnet, dagegen widerraten, den Standesbeamten die 
Verpflichtung zur Mitteilung der außerhalb des Wohnsitzes aufgenommenen 
Standesakten aufzuerlegen. Hinsichtlich des Verfahrens wird der Anschluß an 
das System empfohlen, wonach die auswärtigen Standesurkunden zu den 
Sammelakten genommen werden. Maßgebend für diese Vorschläge ist zunächst 
die Erwägung, daß der Nutzen der Mitteilung und Konzentrirung der Standes- 
urkunden erfahrungsgemäß gering sei und jedenfalls mit der Vermehrung des 
Schreibwerks und sonstigen Weiterungen, welche mit dem System der Ver- 
pflichtung zur Mitteilung unvermeidlich verknüpft seien, nicht im richtigen Ver- 
hältnis stehe. Gegen das Transkriptionsverfahren, dessen allgemeine Einführung 
angeregt worden war, wird ferner geltend gemacht, daß dasselbe bei der Vor- 
bereitung des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 sowie des Reichsgesetzes 
in Erwägung gekommen, jedoch abgelehnt worden sei.“ Hiernach wurde dem 
Bundesrat die Entscheidung anheimgestellt, ob und welche Regelung der an- 
geregten Fragen für angezeigt erachtet werde. Es wurde alsdann empfohlen, 
die einheitliche Regelung in Form eines Nachtrages zur Ausführungsverordnung 
des Zivilstandsgesetzes vorzunehmen. 
Die Erledigung dieser Frage zog sich bis in die nächste Session des Bundes- 
rats hinaus. 
Gewerbeordnung. Im Januar 1878 wurden dem Bundesrat von 
dem Reichskanzler zwei auf die Gewerbeordnung bezügliche Gesetzentwürfe vor- 
gelegt. Der erste dieser Entwürfe, welcher den Titel VII. der Gewerbeordnung 
zu ersetzen bestimmt war, regelte die Verhältnisse der gewerblichen Arbeiter 
(Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter) zu den Arbeitgebern; er be- 
handelte insbesondere, mit Rücksicht auf die in der vorigen Reichstagssession 
laut gewordenen Wünsche, das Lehrlingsverhältnis, die Frage der Arbeitsbücher 
und die Vorschriften der Gewerbeordnung über die Kinderarbeit in den Fabriken. 
Während sich dieser Entwurf vorzugsweise auf dem Gebiete des materiellen 
Rechts bewegte, hatte der zweite Entwurf die Behandlung der aus dem Arbeits- 
verhältnis entspringenden Streitigkeiten zum Gegenstand; er enthielt in Aus-
	        
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