Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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ungleich wichtigeren Gesetzentwurfs. Der Bundesrat gab demselben in der vom 
Reichstag beschlossenen Fassung seine Zustimmung und faßte gleichzeitig in betreff 
der Fabrikaufsichtsbeamten (§ 139b) den Beschluß, daß 1. zum Zwecke einer 
thunlichst gleichmäßigen Ausführung der Bestimmungen über die Aufsichts- 
beamten der Fabriken einheitliche Normen seitens der Landesregierungen für die 
den danach anzustellenden Personen zu erteilenden Instruktionen festgesetzt werden; 
2. daß bei Feststellung dieser Normen davon auszugehen ist, daß die besonderen 
Beamten nicht als Organe der Exekutivpolizei zu wirken haben, namentlich nicht mit 
der Befugnis zum Erlasse polizeilicher eventuell im Wege administrativen Zwanges 
durchzuführender Verfügungen auszustatten sind, vielmehr bei Wahrnehmung der 
ihnen obliegenden Aufsicht ihre Aufgabe vornehmlich darin zu suchen haben, 
durch eine wohlwollend kontrollirende, beratende und vermittelnde Thätigkeit 
nicht nur den Arbeitern die Wohlthaten des Gesetzes zu sichern, sondern auch 
die Arbeitgeber in der Erfüllung der Anforderungen, welche das Gesetz an die 
Einrichtung und den Betrieb ihrer Anlagen stellt, taktvoll zu unterstützen, und 
daß ihre Anträge auf polizeiliches Einschreiten sorgfältiger sachverständiger Prüfung 
zu unterziehen sind. 
Auf diese Weise erhielt der Titel VII der Gewerbeordnung (88 105 
bis 139b) durch das Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, 
vom 17. Juli 1878, als welches der Gesetzentwurf publizirt wurde, eine völlig 
veränderte Gestalt. Außerdem erlitten die Straf= und Schlußbestimmungen 
der Gewerbeordnung einige Abänderungen. 
In Bezug auf die Resolution des Reichstags: den Reichskanzler zu ersuchen, 
daß er über die Beschäftigung von Kindern und von jungen Leuten zwischen 
14 und 16 Jahren in der sogenannten Hausindustrie sowie über die geeigneten 
Mittel, den dabei vorkommenden Unzuträglichkeiten abzuhelfen, Erörterungen 
anzustellen und dem Reichstage eine Vorlage darüber zugehen zu lassen — 
wurde vom Bundesrat beschlossen, es sei dieser Resolution zurzeit keine Folge 
zu geben. 
Abänderung der §§ 30 und 33 der Gewerbeordnung. (Unter- 
nehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-Irrenanstalten; 
Gast= und Schankwirtschaft.) 
In der Plenarsitzung des Bundesrats vom 17. April 1878 wurde der 
vom Reichskanzler überreichte, von Preußen beantragte Gesetzentwurf wegen Ab- 
änderung der §§ 30 und 33 der Gewerbeordnung über die Errichtung von 
Privat-Krankenanstalten bezw. den Betrieb von Gast-, Schankwirtschaften und 
Kleinhandel mit Branntwein 1) nach den Ausschußanträgen angenommen. Auf 
1) Inhalt desselben in der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 79 v. 2. 4. 78 und der „Nat.-Ztg.“" 
Nr. 155 v. 2. 4. 78; Notiz, daß der Reichskanzler dem Bundesrat eine Denkschrift über 
die Wanderlager und Warenauktionen unterbreilet habe, s. „Post“ Nr. 113 v. 26. 4. 78;
	        
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