Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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und das Erbrecht waren in erfreulichster Weise vorgeschritten. „Es unterliegt 
keinem Zweifel,“ so schloß der Bericht, „daß durch die neuen, mit der größten 
Gründlichkeit gepflogenen Beratungen und durch die auf Grund derselben ge- 
faßten Beschlüsse die Ausarbeitung der Teilentwürfe erleichtert und zugleich für 
die demnächstige Durchberatung dieser Entwürfe und für die Feststellung des 
Hauptentwurfs eine beträchtliche Ersparung von Mühe und Zeit gesichert ist.“ 
Rechtsanwaltsordnung. Ueber die Vorlage des Reichskanzlers, 
betreffend die Anwaltsordnung, welche derselbe infolge des Beschlusses des 
Bundesrats vom 27. April 1876 demselben im Oktober 1877 vorlegte,) 
beschloß der Justizausschuß des Bundesrats an das Plenum nur mündlich zu 
berichten. Er beantragte, der Vorlage mit einer Reihe von Modifikationen 
die Genehmigung zu erteilen. 2) In der Plenarsitzung vom 20. Dezember 1877 
brachte Bayern eine Reihe von Anträgen ein, welche mehr oder weniger ab- 
gelehnt wurden. Auch Hamburg und der Referent, der braunschweigische Bevoll- 
mächtigte Wirkliche Geheime Rat v. Liebe, wünschten mehrfache Veränderungen, 
welche gleichfalls nicht die Zustimmung erlangten. Die übrigen Bestimmungen 
wurden mit den vom Ausschusse beantragten Aenderungen angenommen. Ueber 
folgende Anträge Bayerns wurde die Abstimmung noch vorbehalten: „Gegen 
die Urteile des Ehrengerichts ist die Berufung an das Oberlandesgericht zu- 
lässig. — Gegen Urteile, welche von dem Ehrengericht der Anwaltskammer 
erlassen werden, findet die Berufung an das Reichsgericht und das Verfahren 
hierüber vor dem ersten Strafsenate des Reichsgerichts statt. Die Verrich- 
tungen der Staatsanwaltschaft werden von der Staatsanwaltschaft bei dem 
Oberlandesgerichte, eventuell von der Staatsanwaltschaft bei dem Reichs- 
gerichte wahrgenommen.“ Ferner wurde auf Antrag Hamburgs folgende Be- 
stimmung angenommen: „Das Reichsgericht kann aus besonderen Gründen 
einem bei demselben nicht zugelassenen Rechtsanwalte gestatten, in der münd- 
lichen Verhandlung die Rechtsverteidigung zu führen.“ In der Bundesrats- 
sitzung vom 7. Januar 1878 wurde der noch vorbehaltene Antrag Bayerns 
zur Rechtsanwaltsordnung abgelehnt und der Entwurf nach den Ausschuß- 
anträgen angenommen. In der Sitzung des Bundesrats vom 21. Junie 
1878 wurde die Rechtsanwaltsordnung nach den Beschlüssen des Reichstags 
angenommen. 
Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 177). 
Gefängnisgesetz. Der seitens des Bundesrats dem Reichskanzler- 
Amt überwiesene Beschluß des Reichstags vom 29. Januar 1875, den Reichs- 
kanzler aufzufordern, in Gemäßheit des Art. 4 Nr. 13 der Reichsverfassung 
1) Inhalt in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 510 v. 31. 10. 77. 
2) Man findet dieselben vollzählig verzeichnet in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 579 v. 10. 12. 77.
	        
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