Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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den Entwurf eines Gefängnisgesetzes, betreffend die zu regelnde Strafvollstreckung 
und die Reform des Gefängniswesens, dem Reichstag baldthunlichst vorlegen 
zu lassen, hatte den Erfolg, daß das Reichskanzler-Amt die Frage, ob und 
wie weit eine Regelung des Vollzugs der Freiheitsstrafen im Wege der 
Reichsgesetzgebung zu erfolgen habe, einer Prüfung unterzog und über einzelne 
Fragen die gutachtlichen Aeußerungen der Bundesregierungen einholte. Das 
im Reichskanzler-Amt vorliegende Material war jedoch so umfangreich und 
wies so große Verschiedenheiten im Strafvollzuge der einzelnen Bundesstaaten 
auf, daß zunächst noch durch eine besondere Kommission Vorarbeiten für die 
Aufstellung eines Gesetzentwurfs vorgenommen werden mußten. Auch hielt 
man es für nötig, vor der gesetzlichen Regelung des deutschen Gefängniswesens 
zunächst das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz zur Ausführung zu bringen, zumal 
in Anregung gekommen war, das Gefängniswesen nach Oberlandesgerichtsbezirken 
zu organisiren. 1) 
Verkehrmit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs- 
gegenständen. Ein hierauf bezüglicher, von Bismarck dem Bundesrat vor- 
gelegter Entwurf unterstellte den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln, 
mit Gegenständen, welche zur Haushaltung, häuslichen Einrichtung, Geschäfts- 
einrichtung oder zur Kleidung bestimmt sind, oder mit Spielwaren der Beauf- 
sichtigung durch die Organe der Gesundheitspolizei.2) In der Sitzung des 
Bundesrats vom 20. März 1878 wurde der bezügliche Entwurf nach den 
Ausschußanträgen angenommen.3) Nach beendeter Spezialberatung wurde 
auf Antrag des bayerischen Bevollmächtigten das Einverständnis darüber 
konstatirt, daß durch dieses Gesetz in den landesgesetzlich geordneten inneren 
Organismus der Behörden nicht eingegriffen, sondern nur das Verhältnis der 
Behörden zu den Gewerbetreibenden geregelt werden solle. Die Vorlage gelangte 
im Reichstag zunächst nicht zur Annahme. 
1) Bundesratsverhandlungen, betr. Auslieferungsverträge mit Brasilien, s. „Nordd. 
Allg. Ztg.“ Nr. 291 v. 9. 12. 77, mit den Vereinigten Staaten Nr. 166 v. 18. 7. 77, mit 
Schweden und Norwegen „Nat.-Ztg.“ Nr. 87 v. 21. 2. 78, mit Spanien Nr. 505 v. 
29. 10. 77; betr. das Gerichtskostengesetz, die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher 
und für Zeugen „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 51 v. 28. 2. 78 und Nr. 58 v. 8. 3. 78. 
2) Wortlaut und Inhalt s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 91 v. 23. 2. 78 und „Nordd. Allg. Ztg.“ 
Nr. 45 v. 21. 2. 78. Ueber die Entstehung des Entwurfs bemerkte die „Nordd. Allg. 
Ztg.“ Nr. 22. v. 26. 1. 78: „Bekanntlich ist auf persönliche Anregung des Reichskanzlers 
die Frage über den Verkehr mit Lebensmitteln u. dgl. zuerst im Reichs-Gesundheitsamt 
erörtert worden. Auf Grund der dort angestellten Untersuchungen haben im Reichs-Justizamt 
legislatorische Erwägungen unter Zuziehung von Kommissaren der nächstbeteiligten preu- 
Kßischen Ministerien stattgefunden. Ein im Reichs-Justizamt aufgestellter Gesetzentwurf dürfte 
nunmehr in die weiteren Stadien der legislatorischen Beratung gelangen.“ 
3) Dieselben sind aufgeführt in der „Nat.-Ztg. Nr. 125 v. 15. 3. 78.
	        
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