Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Der Entwurf 1) war eine Ermächtigungsvorlage und nur in zweiter Linie 
eine Kreditvorlage, sofern die Summe von 200 000 Mark zur Deckung der 
Kosten für die statistischen Erhebungen als einmalige Ausgabe in den Reichs- 
haushalt nachträglich eingestellt werden sollte. Die Frage, welche wunderlicherweise 
aufgeworfen worden, weshalb die Reichsregierung zu statistischen Erhebungen 
einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfe, hatte schon der Finanzminister am 
22. Februar im Reichstage beantwortet. Jetzt besagten noch die Motive in 
dieser Beziehung, es sei nötig, den betreffenden Gewerbetreibenden die Ver- 
pflichtung zur Erteilung wahrheitsgemäßer Auskunft aufzulegen und für un- 
richtige Angaben eine Strafe anzudrohen, auch zugleich die Gewerbetreibenden 
zu verflichten, eine amtliche Prüfung ihrer Angaben zu gestatten. Die Gefahr, 
unrichtige Angaben zu erhalten, liege deshalb nahe, weil die Beteiligten ver- 
muten möchten, daß nach diesen Angaben eine etwa zu gewährende Entschädigung 
werde bemessen werden. Verschiedene Blätter behaupteten, die Mehrzahl der 
Bundesregierungen hätte sich auf eine Anfrage der Reichsregierung gegen die 
Einführung des Tabakmonopols ausgesprochen. In den Motiven des Gesetz- 
entwurfs hieß es nun: Auf Grund der statistischen Erhebungen u. s. w. sollen 
demnächst weitere Erwägungen stattfinden, um dem Reichstage in dessen nächster 
Session eine Vorlage zu machen, welche je nach den Ergebnissen der Ermittlungen 
entweder die Einführung des Monopols oder einer annähernd den gleichen 
Betrag versprechenden Besteuerung des Tabaks beantrage. Auch bemerkten die 
Motive, daß es sich empfehle, das amerikanische System der Fabrikatsteuer 
an Ort und Stelle durch Kommissare beobachten zu lassen; für die Deckung 
der bezüglichen Kosten sei jedoch in dem vorliegenden Gesetz keine Vorsorge ge- 
troffen, dieselbe werde vielmehr aus den laufenden Mitteln des Etats zu ent- 
nehmen sein. 
Nach sehr eingehenden Beratungen wurde der Entwurf im wesentlichen in 
der Fassung, welche ihm die Bundesratsausschüsse gegeben hatten, in der Bundes- 
ratssitzung vom 3. April 1878 angenommen.2) 
Gesetz, betreffend Erhebungen über den Tabakbau, vom 26. Juni 1878 
(Reichs-Gesetzbl. S. 129). 
Noch bevor das Gesetz publizirt war, gelangte ein Schreiben des Reichs- 
kanzlers (gez. Hofmann), d. d. 21. Juni 1878, an den Bundesrat, be- 
treffend den Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu dem Tabakenqubtegesetz 
(Nr. 93 der Drucksachen). 3) Die gedachten Anträge wurden in den Ausschüssen 
1) Abgedruckt in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 133 v. 20. 3. 78. 
2) Die wichtigsten Modifikationen der Regierungsvorlage betrafen die Fassung der 
ersten vier Paragraphen. 
3) Der Wortlaut des Schreibens des Kanzlers befindet sich in der S. 144 Note 
citirten Quelle, außerdem auch in der „Voss. Ztg.“ Nr. 167 vom 19. 7. 78; Auszug in 
der „Nat.-Ztg.“ Nr. 296 v. 26. 6. 78.
	        
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