Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Grundlage der in dem Schlußprotokolle der Luzerner Konferenz vom 12. Juni v. J. 
enthaltenen Vorschläge und mit einer dem Inhalte des Artikels 2 des Protokolls 
vom 5. September v. J. entsprechenden weiteren Abänderung des Art. 17 jenes 
Vertrages unter dem Vorbehalt einverstanden erklären, daß die Subventions- 
staaten sich zu irgend welcher weiteren Leistung nur unter der Bedingung ver- 
pflichten, wenn die Herbeischaffung der zur Vollendung der Gotthardbahn außer 
der Subvention erforderlichen Mittel seitens der Gotthardbahngesellschaft vorab 
sichergestellt wird“. Gleichzeitig wurde bemerkt, daß die Regierungen von Italien 
und der Schweiz ihre Bereitwilligkeit zum Abschlusse eines Nachtragsvertrages 
unter bestimmten Modalitäten zu erkennen gegeben hatten. Der Bundesrat 
erklärte sich hiermit einverstanden. 1) 
Schiedsspruch in Sachen der Berlin -Dresdener Eisenbahn. 
Am 25. Juli 1877 wurde der vom Ober-Appellationsgericht zu Lübeck unterm 
28. Juni gefällte und den beiden beteiligten Regierungen bereits unmittelbar 
zugestellte Schiedsspruch in der Streitsache zwischen den Königreichen Preußen 
und Sachsen bezüglich der Berlin-Dresdener Eisenbahn 2) samt den Entscheidungs- 
gründen dem Bundesrate zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Durch diesen Spruch 
des vom Bundesrate eingesetzten Schiedsgerichts wurde die unmittelbar vorliegende 
praktische Frage im Sinne der preußischen Regierung entschieden, und es stand 
der Ausführung des abgeschlossenen Vertrages kein Hindernis mehr entgegen. 
Nachdem der Schiedsspruch der sächsischen Regierung zugegangen war, vergewisserte 
sich dieselbe, ob eine weitere Kognition des Bundesrats beziehentlich der Reichs- 
regierung in der Angelegenheit zu erwarten stehe. Nachdem feststand, daß dies 
nicht der Fall sei, ließ dieselbe unverweilt auf offiziellem Wege der Königlich 
1) Wortlaut des Bundesratsbeschlusses s. in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 119 v. 12. 3. 78, 
Mitteilung an den Bundesrat in Bezug auf die Verifikation der Arbeiten am Gotthard- 
tunnel Nr. 63 v. 7. 2. 78. 
2) Derselbe lautete: In der zwischen der Königlich preußischen und der Königlich 
sächsischen Regierung bezüglich der Berlin-Dresdener Eisenbahn bestehenden Streitigkeit 
gibt das Ober-Appellationsgericht der freien Hansestädte den durch Beschluß des hohen 
Bundesrats vom 16. März d. J. erforderten Schiedsspruch dahin ab: daß die Königlich 
sächsische Regierung für verpflichtet zu erachten sei, zu dem von der Königlich preußischen 
Regierung mit der Berlin-Dresdener Eisenbahngesellschaft unter dem 5. Februar d. J. 
vereinbarten Vertrage ihre Zustimmung zu erteilen, jedoch mit der Maßgabe, daß die ihr nach 
dem Staatsvertrage vom 6. Juli 1872 zustehenden Rechte nicht geschmälert werden, und 
insonderheit der § 12 des Vertrages vom 5. Februar d. J. der Königlich sächsischen Regierung 
gegenüber nicht in Wirksamkeit trete. 
V. R. W. 
Urkundlich unter dem Siegel des Ober-Appellationsgerichts der freien Hansestädte 
und der gewöhnlichen Unterschrift, gegeben zu 
Lübeck, den 28. Juni 1877. 
Zur Beglaubigung 
(L. S.) Rudolf Eckermann.
	        
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