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Grundlage der in dem Schlußprotokolle der Luzerner Konferenz vom 12. Juni v. J.
enthaltenen Vorschläge und mit einer dem Inhalte des Artikels 2 des Protokolls
vom 5. September v. J. entsprechenden weiteren Abänderung des Art. 17 jenes
Vertrages unter dem Vorbehalt einverstanden erklären, daß die Subventions-
staaten sich zu irgend welcher weiteren Leistung nur unter der Bedingung ver-
pflichten, wenn die Herbeischaffung der zur Vollendung der Gotthardbahn außer
der Subvention erforderlichen Mittel seitens der Gotthardbahngesellschaft vorab
sichergestellt wird“. Gleichzeitig wurde bemerkt, daß die Regierungen von Italien
und der Schweiz ihre Bereitwilligkeit zum Abschlusse eines Nachtragsvertrages
unter bestimmten Modalitäten zu erkennen gegeben hatten. Der Bundesrat
erklärte sich hiermit einverstanden. 1)
Schiedsspruch in Sachen der Berlin -Dresdener Eisenbahn.
Am 25. Juli 1877 wurde der vom Ober-Appellationsgericht zu Lübeck unterm
28. Juni gefällte und den beiden beteiligten Regierungen bereits unmittelbar
zugestellte Schiedsspruch in der Streitsache zwischen den Königreichen Preußen
und Sachsen bezüglich der Berlin-Dresdener Eisenbahn 2) samt den Entscheidungs-
gründen dem Bundesrate zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Durch diesen Spruch
des vom Bundesrate eingesetzten Schiedsgerichts wurde die unmittelbar vorliegende
praktische Frage im Sinne der preußischen Regierung entschieden, und es stand
der Ausführung des abgeschlossenen Vertrages kein Hindernis mehr entgegen.
Nachdem der Schiedsspruch der sächsischen Regierung zugegangen war, vergewisserte
sich dieselbe, ob eine weitere Kognition des Bundesrats beziehentlich der Reichs-
regierung in der Angelegenheit zu erwarten stehe. Nachdem feststand, daß dies
nicht der Fall sei, ließ dieselbe unverweilt auf offiziellem Wege der Königlich
1) Wortlaut des Bundesratsbeschlusses s. in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 119 v. 12. 3. 78,
Mitteilung an den Bundesrat in Bezug auf die Verifikation der Arbeiten am Gotthard-
tunnel Nr. 63 v. 7. 2. 78.
2) Derselbe lautete: In der zwischen der Königlich preußischen und der Königlich
sächsischen Regierung bezüglich der Berlin-Dresdener Eisenbahn bestehenden Streitigkeit
gibt das Ober-Appellationsgericht der freien Hansestädte den durch Beschluß des hohen
Bundesrats vom 16. März d. J. erforderten Schiedsspruch dahin ab: daß die Königlich
sächsische Regierung für verpflichtet zu erachten sei, zu dem von der Königlich preußischen
Regierung mit der Berlin-Dresdener Eisenbahngesellschaft unter dem 5. Februar d. J.
vereinbarten Vertrage ihre Zustimmung zu erteilen, jedoch mit der Maßgabe, daß die ihr nach
dem Staatsvertrage vom 6. Juli 1872 zustehenden Rechte nicht geschmälert werden, und
insonderheit der § 12 des Vertrages vom 5. Februar d. J. der Königlich sächsischen Regierung
gegenüber nicht in Wirksamkeit trete.
V. R. W.
Urkundlich unter dem Siegel des Ober-Appellationsgerichts der freien Hansestädte
und der gewöhnlichen Unterschrift, gegeben zu
Lübeck, den 28. Juni 1877.
Zur Beglaubigung
(L. S.) Rudolf Eckermann.