Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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preußischen Regierung die Erklärung zugehen, „daß sie — die Königlich sächsische 
Regierung — dem ergangenen Schiedsspruche nachkomme, indem sie diejenige 
Zustimmung, zu deren Erteilung sie in diesem Schiedsspruche und den ihm 
beigefügten Entscheidungsgründen verpflichtet gesprochen sei, erkläre“. Es war 
also nicht zutreffend, wenn die Zeitungen berichteten, die sächsische Regierung 
sei nur zögernd ihrer dem Bundesrate gegenüber übernommenen Verpflichtung nach- 
gekommen, die Entscheidung des Schiedsgerichts als formelles Recht anzuerkennen. 
Die Reichs-Eisenbahnfrage beschäftigte auch in unserer Session den 
Bundesrat nicht. Bei den geringen Aussichten, welche die Haltung der Bundes- 
regierungen außer Preußen dem Uebergange der Bahnen auf das Reich Neröffnetea. 
lag es nahe, daß Bismarck sein ganzes Augenmerk zunächst auf die Konzentration 
des preußischen Staatsbahnnetzes legte. 1) 
7. Marine und Schiffahrt. 
Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute im Maschinen- 
fach. Aus Anlaß mehrerer bei ihm eingegangenen Petitionen hatte der Bundesrat 
am 20. März 1877 beschlossen, den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, die 
Frage, ob die Seeschiffer und Steuerleute, welche als solche auf Seedampfschiffen 
fungiren wollen, zum Nachweis ihrer Kenntnisse im Maschinenfach zu verpflichten, 
und demzufolge die für sie bestehenden Prüfungsvorschriften auch auf diesen 
Gegenstand auszudehnen seien, einer Untersuchung durch Sachverständige unter- 
ziehen zu lassen und das Ergebnis derselben dem Bundesrat mitzuteilen. 
Diese Untersuchung wurde der technischen Kommission für Seeschiffahrt 
übertragen, welche die gestellte Frage verneinte. Nachdem das Gutachten der- 
selben vom 27. September 1877 dem Bundesrat durch den Reichskanzler am 
25. Oktober 18772) ohne Stellung eines Antrags vorgelegt worden war, 
beschloß der letztere in seiner Sitzung vom 2. Februar 1878 in Uebereinstimmung 
mit dem erwähnten Gutachten, er könne zwar das Bestehen von Lehrkursen im 
Maschinenwesen bei mehreren Navigationsschulen nur für zweckdienlich erachten, 
  
1) Reichskanzlervorlage, betreffend den Erlaß von Bestimmungen über die Befähigung 
von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern, s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 302 v. 32. 12. 77; 
Denkschrift, betreffend die Eisenbahnbeförderung gemahlener Holzkohle, Nr. 160 v. 21. 7.77: 
desgl., betreffend die Einführung eines neuen Eisenbahn-Frachtbriefformulars, Nr. 307 
v. 30. 12. 77; Vorlage, betreffend den Entwurf einer Bahnordnung für Eisenbahnen unter- 
geordneter Bedeutung, Nr. 132 v. 6. 6. 78; Etat für das Reichs-Eisenbahn-Amt Nr. 256 
v. 30. 10. 77; Abänderung der Vollzugsbestimmungen II. Ziffer 4 zu Artikel 2 des 
Eisenbahnpostgesetzes Nr. 67 v. 7. 3. 78; Normen für die Ausrüstung von Eisenbahnen 2c. 
und die Versehung von Waren mit Uebergangsscheinen Nr. 143 v. 19. 6. 78; Post= und 
Telegraphenwesen: Bundesratsverhandlungen über den badischen Anteil an den Post- 
überschüssen 1878/79 „Nat.-Ztg.“ Nr. 183 v. 18. 4. 78. 
2) In Kohls Bismarck-Regesten unerwähnt.
	        
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