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er sehe aber aus den von der technischen Kommission für Seeschiffahrt dargelegten
Gründen keinen Anlaß, die Schiffer- und Steuermannsprüfungen auf den
Nachweis der Kenntnis im Maschinenwesen auszudehnen. Später ist durch
Beschluß des Bundesrats die Erteilung von Unterricht im Maschinenfach auf
den Navigationsschulen und die Abhaltung eines Examens in dieser Disziplin
fakultativ zugelassen werden.
Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfern. Im
Januar 1878 legte Bismarck dem Bundesrat den Gesetzentwurf, betreffend den
Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfschiffen, vor. Es sollten danach
die für die Seesteuerleute geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch auf die
Maschinisten der Seedampfschiffe ausgedehnt werden.) Im Bundesrat machte
sich die Ansicht geltend, daß eine Prüfung für die Maschinisten in Deutschland
ebenso wenig entbehrt werden könne wie in Großbritannien, Schweden und
Norwegen, Dänemark und Italien. In dieser Beziehung befand sich der
Reichstag auch im vollen Einverständnis mit dem Bundesrate; man wünschte
dort indessen eine geänderte Fassung des Entwurfs. Gesetz, betreffend den
Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfschiffen, vom 11. Juni 1878
(Reichs-Gesetzbl. S. 109).2)
8. Reichskriegswesen.
Kasernirungskosten. Bezüglich der Anträge einiger Bundesstaaten
auf Erstattung ihrer Auslagen für Kaserneneinrichtungen beantragten die ver-
einigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen sowie
für Rechnungswesen, der Bundesrat wolle sich damit einverstanden erklären, daß
die Erstattungen von Ausgaben für Kasernementseinrichtungen an Baden,
Mecklenburg-Schwerin und Hessen in derselben Weise wie die Erstattung an das
Königreich Sachsen und an das Königreich Württemberg geregelt werden, jedoch
mit der Maßgabe, daß von der Erstattungsforderung Mecklenburgs diejenigen
12000 Mark abzusetzen seien, welche die Stadt Parchim zu den Kasernements= 2c.
Einrichtungen beigetragen hatte. Die erwähnten Erstattungen an die König-
reiche Sachsen und Württemberg waren in das allgemeine Kasernirungsgesetz
mit aufgenommen worden.
In der Sitzung des Bundesrats vom 22. Januar 1878 wurde die Erstattung
der Ausgaben für Kasernementseinrichtungen an Baden, Hessen und Mecklenburg-
Schwerin, ebenso wie früher an Sachsen und Württemberg, beschlossen. Gegen
diesen Beschluß wurde hervorgehoben, alle Staaten hätten Eigentum an das
1) Abgedruckt nebst Motiven in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 34 v. 21. 1. 78.
2) Bestimmungen des Bundesrats über die Statistik des Verkehrs auf den deutschen
Wasserstraßen s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 528 v. 10. 11. 77 u. Nr. 592 v. 18. 12. 77; Feststellung
der Geschäftsordnung für das Ober-Seeamt „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 127 v. 30. 5. 78.