Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

— 461 — 
er sehe aber aus den von der technischen Kommission für Seeschiffahrt dargelegten 
Gründen keinen Anlaß, die Schiffer- und Steuermannsprüfungen auf den 
Nachweis der Kenntnis im Maschinenwesen auszudehnen. Später ist durch 
Beschluß des Bundesrats die Erteilung von Unterricht im Maschinenfach auf 
den Navigationsschulen und die Abhaltung eines Examens in dieser Disziplin 
fakultativ zugelassen werden. 
Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfern. Im 
Januar 1878 legte Bismarck dem Bundesrat den Gesetzentwurf, betreffend den 
Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfschiffen, vor. Es sollten danach 
die für die Seesteuerleute geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch auf die 
Maschinisten der Seedampfschiffe ausgedehnt werden.) Im Bundesrat machte 
sich die Ansicht geltend, daß eine Prüfung für die Maschinisten in Deutschland 
ebenso wenig entbehrt werden könne wie in Großbritannien, Schweden und 
Norwegen, Dänemark und Italien. In dieser Beziehung befand sich der 
Reichstag auch im vollen Einverständnis mit dem Bundesrate; man wünschte 
dort indessen eine geänderte Fassung des Entwurfs. Gesetz, betreffend den 
Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampfschiffen, vom 11. Juni 1878 
(Reichs-Gesetzbl. S. 109).2) 
8. Reichskriegswesen. 
Kasernirungskosten. Bezüglich der Anträge einiger Bundesstaaten 
auf Erstattung ihrer Auslagen für Kaserneneinrichtungen beantragten die ver- 
einigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen sowie 
für Rechnungswesen, der Bundesrat wolle sich damit einverstanden erklären, daß 
die Erstattungen von Ausgaben für Kasernementseinrichtungen an Baden, 
Mecklenburg-Schwerin und Hessen in derselben Weise wie die Erstattung an das 
Königreich Sachsen und an das Königreich Württemberg geregelt werden, jedoch 
mit der Maßgabe, daß von der Erstattungsforderung Mecklenburgs diejenigen 
12000 Mark abzusetzen seien, welche die Stadt Parchim zu den Kasernements= 2c. 
Einrichtungen beigetragen hatte. Die erwähnten Erstattungen an die König- 
reiche Sachsen und Württemberg waren in das allgemeine Kasernirungsgesetz 
mit aufgenommen worden. 
In der Sitzung des Bundesrats vom 22. Januar 1878 wurde die Erstattung 
der Ausgaben für Kasernementseinrichtungen an Baden, Hessen und Mecklenburg- 
Schwerin, ebenso wie früher an Sachsen und Württemberg, beschlossen. Gegen 
diesen Beschluß wurde hervorgehoben, alle Staaten hätten Eigentum an das 
1) Abgedruckt nebst Motiven in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 34 v. 21. 1. 78. 
2) Bestimmungen des Bundesrats über die Statistik des Verkehrs auf den deutschen 
Wasserstraßen s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 528 v. 10. 11. 77 u. Nr. 592 v. 18. 12. 77; Feststellung 
der Geschäftsordnung für das Ober-Seeamt „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 127 v. 30. 5. 78.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.