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Reich, insoweit als mit Landesmitteln Kasernen gebaut, die einfach in das Staats-
eigentum übergegangen seien. Handle es sich um Erstattung, so sei der Billigkeits-
grund für alle zutreffend, und man müsse zu einer allgemeinen Liquidation
kommen, die aus naheliegenden Gründen besser vermieden werde. Es sei also zu
wünschen, daß man weitere Ansprüche überhaupt nicht zulasse. Ob insonderheit
bei den Staaten, die Militärkonventionen geschlossen, die Militärnachlässe mit
den Baulasten konnex seien, stehe keineswegs fest. Demgegenüber sprach der Vor-
sitzende die Ansicht aus, daß sowohl den schon früher anerkannten Erstattungs-
ansprüchen Sachsens und Württembergs als auch den Ansprüchen von Baden,
Hessen und Mecklenburg-Schwerin, deren Anerkennung soeben beschlossen worden,
besondere Verhältnisse zu Grunde liegen, welche den Ansprüchen andrer Staaten
voraussichtlich nicht in gleicher Weise zur Seite stehen würden.
In derselben Sitzung stellte Hamburg den folgenden, an den zuständigen
Ausschuß überwiesenen Antrag: „Falls der in der letzten Session des Reichs-
tags nicht zur Erledigung gebrachte Gesetzentwurf, betreffend die Aufnahme einer
Anleihe zur Durchführung der allgemeinen Kasernirung des Reichsheeres,
wiederum zur Vorlage gelangen sollte, reklamirt die hamburgische Regierung
die Erstattung der von ihr aus den Mitteln der hamburgischen Staatskasse im
Jahre 1868 für den Bau der dortigen Kaserne geleisteten Zuschüsse, indem sie
sich im allgemeinen auf die Gründe bezieht, welche für eine Ersatzleistung an
die Königlichen Regierungen von Sachsen und Württemberg in den Motiven
zu jenem Gesetzentwurf hervorgehoben worden sind.“ Hamburg verlangte danach
die Aufnahme einer Bestimmung in den Gesetzentwurf, daß ihm der Betrag von
900 000 Mark aus Reichsmitteln zu ersetzen sei.
Endlich stellte die württembergische Regierung bei dem Bundesrat folgenden
Antrag: „Der Bundesrat wolle dahin Beschluß fassen, daß außer der schon
früher anerkannten, von Württemberg in den Jahren 1872—1874 aus Landes-
mitteln zu Kasernementsanlagen verausgabten Summe von 2254 295 Mark
auch die Erstattung der von Württemberg in den Jahren 1867—71 für
Kasernementseinrichtungen aus Landesmitteln in außerordentlicher Weise geleisteten
Ausgaben im Betrage von 553206 Mark in derselben Weise geregelt werde,
wie die Erstattung der bereits anerkannten Forderungen des Königreichs Sachsen
und der Großherzogtümer Baden, Mecklenburg-Schwerin und Hessen, respektive
der anerkannten Forderung Württembergs von 2254 295 Mark.“
Beide Anträge wurden in der Bundesratssitzung vom 27. März 1878
abgelehnt.!5)
1) Vorlage des Reichskanzlers über die Verwendung der Erlöse aus entbehrlichen
Grundstücken von Festungen in Elsaß-Lothringen s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 49 v. 30. 1. 78; Monats-
beträge, bis zu welchen die ihr Militärkontingent nicht selbst verwaltenden Staaten von
der Militärverwaltung im Etatsjahre 1877—1878 unmittelbar zu Zahlungen in Anspruch
genommen werden, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 222 v. 29. 1. 77.