Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

9. Reichsfinanzen. 
Stempelsteuervorlage. Wie erinnerlich (s. S. 333) hatte der Bundesrat, 
dem preußischen Antrage entsprechend, die Berufung einer Kommission zur 
Beratung der Reichsstempel= und Erbschaftssteuer beschlossen und das Zu- 
sammentreten derselben so beschleunigt, daß sie ihre Beratungen bereits am 
30. Juli 1877 beginnen konnte. Am 4. Oktober 1877 legte die Kommission 
ihren Bericht dem Bundesrat vor. In dem großen Format der Bundesrats- 
drucksachen 1) umfaßt das opus 424 Seiten. 
Nachdem im allgemeinen der Gang der stattgehabten Erörterungen dargestellt 
worden, wurde die Erklärung abgegeben, daß die überwiegende Majorität der 
Kommission von Anfang der Beratungen an die Ansicht vertreten habe, daß die 
Uebertragung des gesamten Urkundenstempels einschließlich der Abgabe von der 
Veräußerung der Immobilien und der Erbschaftssteuer auf das Reich schon aus 
Erwägungen mehr allgemeiner Natur nicht zu empfehlen sei. Es wurde alsdann 
der Erörterung der einzelnen Steuergruppen: 1. Abgaben von Veräußerungen 
der Immobilien, 2. Urkundenstempel, 3. Erbschaftssteuer, eine eingehende 
Beachtung gewidmet und als Resultat dieser Erörterungen der Beschluß der 
Kommission: außer dem Spielkartenstempel zur Besteuerung durch das Reich 
folgende Gegenstände zu empfehlen, verzeichnet: 1. eine Anzahl von amtlichen 
Ankündigungen und Eintragungen, welche auf Grund verschiedener Reichsgesetze 
im Interesse oder auf Antrag einzelner erfolgen; 2. die in den früheren Ent- 
würfen eines Gesetzes, betreffend die Schlußnoten u. s. w., behandelten Urkunden 
und Geschäfte; 3. die Quittungen als Beurkundung der Erfüllung einer auf 
Zahlung gerichteten Verbindlichkeit; 4. die Lotterielose, sowohl der Staats- 
lotterien als anderer Lotterieunternehmungen. Die Kommission gab als Antwort 
auf die in dem Beschlusse des Bundesrats aufgestellte Frage, ob und in welchem 
Umfange eine Reichsstempel= und Erbschaftssteuer an Stelle der gleichartigen 
Abgaben der Bundesstaaten zu erheben sei, dahin zusammen zu fassen, daß 
diese Frage wegen des Spielkartenstempels und der in dem Gesetzentwurfe, 
betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, bezeichneten Urkunden zu be- 
jahen, wegen der Abgabe von Veräußerungen der Immobilien und der Erbschafts- 
steuer dagegen zu verneinen sei. Der Bericht teilte in weiterem die Protokolle über 
die Verhandlungen selbst mit, und es erhellte aus diesen, daß die Kommission 
in der Zeit vom 30. Juli bis 4. Oktober 37 Sitzungen abgehalten hatte, deren 
Resultat in zwei Gesetzentwürfen nebst Motiven gedruckt vorlag. A. Entwurf 
eines Gesetzes, betreffend den Spielkartenstemwel, B. Entwurf eines Gesetzes, 
betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben. Zu diesen waren gezählt: 
Amtliche Ausführungen und Eintragungen, sowie Wechselproteste, Aktien und 
auf den Inhaber lautende Wertpapiere, Lombarddarlehen, Schlußnoten und 
1) Nr. 98 in der S. 144 Note citirten Quelle.
	        
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