Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Spielkartenstempels betrafen und in der Sitzung des Bundesrats vom 
4. Juli 1878 die Genehmigung desselben fanden.:) 
Die Plenarberatung des Bundesrats über den Entwurf, betreffend die 
Erhebung von Reichsstempelabgaben, wurde am 22. Januar 1878 mit 
Rücksicht auf einen hamburgischerseits eingebrachten Antrag ausgesetzt und am 
2. Februar fortgesetzt. ?:) Hierbei wurde der Gesetzentwurf nach harten Kämpfen 
mit einigen Modifikationen angenommen gegen die Stimmen von Königreich 
Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Braunschweig, Lübeck und Hamburg. Der Ent- 
wurf blieb im Reichstag unerledigt. 
Französische Kriegskostenentschädigung. Der von dem Anteile 
des Norddeutschen Bundes an der französischen Kriegskostenentschädigung zur 
Teilung kommende Betrag wurde im Jahre 1877 auf 425 652 455,28 Mark 
berechnet. Nachdem der die Verteilung von 20 000000 Mark genehmigende 
Beschluß des Bundesrats vom 27. März 1877 ausgeführt worden, waren 
hiervon den einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes bis jetzt im ganzen 
419000 000,00 Mark überwiesen worden und 6652 455,28 Mark einstweilen 
der Reichskasse verblieben. Inzwischen waren diesem letzteren Betrage noch 
13080 516,41 Mark als erstatteter Geldwert der zur Verpflegung der Occu- 
pationsarmee herangezogenen Naturalienbestände hinzugetreten. Auch traten 
demselben noch der vorbehaltlich endgiltiger Feststellung auf 165 027 Mk. ver- 
anschlagte Anteil des Norddeutschen Bundes an den aus angelegten Kriegs- 
kostenentschädigungsgeldern in der Rechnungsperiode vom 1. Januar 1876 bis 
31. März 1877 aufgekommenen Zinsen hinzu. Da ferner der Finalabschluß 
für die Rechnungsperiode 1876/77 ergeben hatte, daß die aus dem Anteile 
des Norddeutschen Bundes zu deckenden Kriegsausgaben den für diese Rechnungs- 
periode in den bisherigen Berechnungen angenommenen Betrag im ganzen nicht 
erreicht hatten, sondern um 857 154,57 Mark hinter demselben zurückgeblieben 
waren, so berechnete sich der für den Norddeutschen Bund zur Teilung ver- 
fügbare Betrag auf etwa 20 755 153,26 Mark. Der Bundesrat beschloß in 
seiner Sitzung vom 27. November 1877, zu genehmigen, daß der Betrag von 
10 000 000 Mark an die Staaten des vormaligen Norddeutschen Bundes sofort 
verteilt werde und die Beschlußnahme über die weitere Verteilung von 
10 000000 Mark einer der nächsten Sitzungen vorbehalten bleibe.“ 3) 
Auf das Vorhandensein namhafter Ersparnisse an den von Frankreich für 
die deutsche Occupationsarmee gezahlten Verpflegungsgeldern war wiederholt 
hingewiesen worden. Bisher hatte in Betreff ihrer Verwendung die Mitwirkung 
1) Nr. 97 der Drucks., Prot. § 407 a. a. O. 
2) § 44 und 82 der Prot. a. a. O. 
3) Bericht des Kanzlers über den augenblicklichen Stand der Kriegskostenentschädigung 
s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 59 v. 5. 2. 78.
	        
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