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Spielkartenstempels betrafen und in der Sitzung des Bundesrats vom
4. Juli 1878 die Genehmigung desselben fanden.:)
Die Plenarberatung des Bundesrats über den Entwurf, betreffend die
Erhebung von Reichsstempelabgaben, wurde am 22. Januar 1878 mit
Rücksicht auf einen hamburgischerseits eingebrachten Antrag ausgesetzt und am
2. Februar fortgesetzt. ?:) Hierbei wurde der Gesetzentwurf nach harten Kämpfen
mit einigen Modifikationen angenommen gegen die Stimmen von Königreich
Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Braunschweig, Lübeck und Hamburg. Der Ent-
wurf blieb im Reichstag unerledigt.
Französische Kriegskostenentschädigung. Der von dem Anteile
des Norddeutschen Bundes an der französischen Kriegskostenentschädigung zur
Teilung kommende Betrag wurde im Jahre 1877 auf 425 652 455,28 Mark
berechnet. Nachdem der die Verteilung von 20 000000 Mark genehmigende
Beschluß des Bundesrats vom 27. März 1877 ausgeführt worden, waren
hiervon den einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes bis jetzt im ganzen
419000 000,00 Mark überwiesen worden und 6652 455,28 Mark einstweilen
der Reichskasse verblieben. Inzwischen waren diesem letzteren Betrage noch
13080 516,41 Mark als erstatteter Geldwert der zur Verpflegung der Occu-
pationsarmee herangezogenen Naturalienbestände hinzugetreten. Auch traten
demselben noch der vorbehaltlich endgiltiger Feststellung auf 165 027 Mk. ver-
anschlagte Anteil des Norddeutschen Bundes an den aus angelegten Kriegs-
kostenentschädigungsgeldern in der Rechnungsperiode vom 1. Januar 1876 bis
31. März 1877 aufgekommenen Zinsen hinzu. Da ferner der Finalabschluß
für die Rechnungsperiode 1876/77 ergeben hatte, daß die aus dem Anteile
des Norddeutschen Bundes zu deckenden Kriegsausgaben den für diese Rechnungs-
periode in den bisherigen Berechnungen angenommenen Betrag im ganzen nicht
erreicht hatten, sondern um 857 154,57 Mark hinter demselben zurückgeblieben
waren, so berechnete sich der für den Norddeutschen Bund zur Teilung ver-
fügbare Betrag auf etwa 20 755 153,26 Mark. Der Bundesrat beschloß in
seiner Sitzung vom 27. November 1877, zu genehmigen, daß der Betrag von
10 000 000 Mark an die Staaten des vormaligen Norddeutschen Bundes sofort
verteilt werde und die Beschlußnahme über die weitere Verteilung von
10 000000 Mark einer der nächsten Sitzungen vorbehalten bleibe.“ 3)
Auf das Vorhandensein namhafter Ersparnisse an den von Frankreich für
die deutsche Occupationsarmee gezahlten Verpflegungsgeldern war wiederholt
hingewiesen worden. Bisher hatte in Betreff ihrer Verwendung die Mitwirkung
1) Nr. 97 der Drucks., Prot. § 407 a. a. O.
2) § 44 und 82 der Prot. a. a. O.
3) Bericht des Kanzlers über den augenblicklichen Stand der Kriegskostenentschädigung
s. „Nat.-Ztg.“ Nr. 59 v. 5. 2. 78.