Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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schaftet, und berief sich dafür zunächst auf die kleinen Staaten, wo wegen der 
geringen Bedeutung der zu entscheidenden Fragen Parteien nach unwichtigen 
Gesichtspunkten entständen, und das Ministerium also, mit welcher Partei es 
auch gehe, bei jeder erheblichen Maßregel einen sachlich unbegründeten Wider— 
stand finde. Sein Urteil über die Landtage der großen Staaten war aber nicht 
günstiger und wurde von ihm mit dem unstaatlichen, „manchesterlichen“ Sinn des 
deutschen Bürgerstands begründet, der ihm in Baden bei der Militärorganisation 
unangenehm entgegengetreten war. Er beklagte die Entwertung der Volks- 
vertretung, weil ihm trotz der eben von Kaiser Wilhelm bewiesenen Tüchtigkeit 
alle modernen Verhältnisse ein starkes Gegengewicht gegen die monarchische Gewalt 
nötig erscheinen ließen, und er hielt eine Erweiterung dieser Gewalt für so 
unmöglich, daß er der Volksvertretung trotz ihrer Unfähigkeit bis auf weiteres 
ihre ganze, von ihm sehr weit bemessene Zuständigkeit belassen wollte. Aber 
seine Zukunftshoffnungen setzte er auf die Schaffung eines neuen Staatsorgans, 
für das ihm als Vorbild der Senat des alten Rom vorschwebte, der, aus den 
besten staatsmännischen und administrativen Kräften der Republik zusammen- 
gesetzt, regiert habe, während die Komitien debattirten und abstimmten. Er 
hatte dem Fürsten Bismarck die Bewältigung auch dieser Aufgabe zugetraut 
und im Bundesrat die Lösung des Problems zu finden erwartet. Diese schon 
vor der Gründung des Reichs schwach gewordene Hoffnung mußte er nach seinem 
Eintritt in das Kollegium zu Grabe tragen. 
Im Jahre 1873 beteiligte sich Jolly, seine Abneigung gegen den Bundes- 
rat überwindend, noch einmal an dessen Beratungen. 
Von den Angelegenheiten, die die Körperschaft damals erörterte, interessirte 
ihn namentlich das erst im folgenden Jahre zu stande gekommene Militärgesetz 
und die Ausdehnung der Reichskompetenz auf das gesamte bürgerliche Recht. In 
das Militärgesetz suchte er eine Bestimmung zu bringen, die er schon beim Abschluß 
der Militärkonvention in Aussicht genommen hatte, indem diese feststellt, daß die 
Soldaten „bis zur Einführung einer allgemeinen Bundeskokarde“ die Landeskokarde 
tragen. Er beantragte demgemäß die Einführung eines gemeinsamen Abzeichens 
des ganzen deutschen Heeres. Der Antrag wurde zwar von Preußen freundlich 
aufgenommen, aber von den Mittelstaaten bekämpft und schließlich abgelehnt. 
Er wurde erst 24 Jahre später bei der Zentenarfeier der Geburt Kaiser Wil- 
helms I. ausgeführt. Dem Gesetz über die Schaffung eines deutschen Zivil- 
gesetzbuchs stimmte Jolly mit der lebhaftesten Freude zu, sowohl wegen des 
politischen Werts der Rechtseinheit als wegen des Gewinns, den er für die 
Anwendung und Weiterbildung des Rechts von der Konzentrirung der Kräfte 
der ganzen Nation auf ein einziges Gesetzbuch erwartete. Er widmete der Sache 
eine Teilnahme, die den früheren Privatrechtslehrer wieder erkennen läßt, und 
die sich in der sofortigen Erwägung der künftigen Stadien des großen Werks 
äußerte. Die Zusammensetzung der Entwurfskommission aus Vertretern der
	        
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