Contents: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 107. 
Statutarische Bestimmungen für einzelne Schulgemeinden über Gegenstände des 
Schulwesens bedürfen, um Geltung zu haben, der Bestätlgung der Minlsterialabtheilung 
für Kirchen= und Schulsachen. 
8. 108. 
Die Feststellung und die künftige Revision der Besoldungsverzeichnisse der Volks- 
schullehrer G. 46) erfolgt durch die Ministerial-Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten Fürst- 
lichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 4. November 1870. 
(L. 8.) Heinrich XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwig.