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8. 107.
Statutarische Bestimmungen für einzelne Schulgemeinden über Gegenstände des
Schulwesens bedürfen, um Geltung zu haben, der Bestätlgung der Minlsterialabtheilung
für Kirchen= und Schulsachen.
8. 108.
Die Feststellung und die künftige Revision der Besoldungsverzeichnisse der Volks-
schullehrer G. 46) erfolgt durch die Ministerial-Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 4. November 1870.
(L. 8.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwig.