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Ansicht, daß der Antrag in der Konsequenz des Artikels 11 der Verfassung
liege, und daß das Gewicht der in der Vorlage angeführten Gründe anerkannt
werden müsse. Vor dem Eingehen auf die Einzelheiten des Etats wurde indes
bemerkt:
1. Das Gesandtschaftsrecht der einzelnen Staaten sei als fortbestehend
anerkannt. Manche Staaten würden, wenngleich die eigentlich politische Ver-
tretung im Auslande auf den Bund übergehe, doch besonderer Gesandtschaften
für eine Reihe von speziellen Geschäften, zu denen namentlich die Fürsorge für
die im Auslande sich aufhaltenden Staatsangehörigen zu zählen sei, nicht wohl
entbehren können. Es entstehe somit, wenn sie zu den Bundesausgaben für
die Gesandtschaften beitrügen und für sich noch besonderen Aufwand für Ge-
sandtschaften machten, für sie ein doppelter Aufwand, während der Bund eine
Ersparnis mache, weil, im Falle, daß jene besonderen Gesandtschaften fehlten,
bei dem Umfange der denselben obliegenden Geschäfte der Aufwand für die
Bundesgesandtschaften sich erhöhen werde. Es kam in Betracht, daß in Brüssel
eine Gesandtschaft von Sachsen, in München ebenfalls eine Gesandtschaft von
Sachsen, in Paris Gesandtschaften von Sachsen, Hessen und Mecklenburg und
in Wien Gesandtschaften von Sachsen, Hessen, Mecklenburg und Braunschweig
bestanden. Daß auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen sei, wurde anerkannt.
Der Modus dafür ließ sich so finden, daß man die Hälfte der Besoldungen
des an den vorher bezeichneten Orten fungirenden Gesandtschaftspersonals des
Bundes als Aufwand für die Wahrnehmung der angedeuteten speziellen Ge-
schäfte ansah, der durch die besonderen Gesandtschaften erspart werde, daß man
diese Hälfte nach dem Matrikularfuße repartirte, und den beteiligten Staaten
den nach dieser Repartition auf sie fallenden Beitrag für die Matrikularbeiträge
zu gute rechnete. Der Ausschuß hielt diesen Ausweg nach mehrfachen Erwägungen
für den einfachsten und passendsten und glaubte denselben der Genehmigung
des Bundesrats empfehlen zu sollen. — Nach dieser Berechnung würden, die
Gesamtausgaben für die Bundesgesandtschaften in Brüssel, München, Paris
und Wien auf 113 300 Thaler angenommen, Sachsen 4500 Thaler, Hessen
340 Thaler, beide Mecklenburg 900 Thaler, Braunschweig 180 Thaler weniger
an die Bundeskasse zu zahlen haben, als ihnen nach dem Matrikularfuße zukäme;
die vier Staaten zusammen also 5920 Thaler.
2. Ein zweiter Punkt betraf die künftig in eintretenden Fällen an das
Gesandtschaftspersonal zu zahlenden Pensionen. Da dieses Personal in den
Bundesdienst überging, so würden dergleichen Pensionen ohne besondere Abrede
auf den Bund fallen. In dieser Beziehung wurde bemerkt, daß dabei einzelne
Staaten benachteiligt erscheinen müßten, insofern sie alsdann zu den Bundes-
pensionen beizutragen, außerdem aber den Aufwand für die Pensionen des bei
ihnen durch die Einziehung von Posten außer Funktion tretenden diplomatischen
Personals zu bestreiten hätten. Es sei also billig, daß Preußen hierfür eine