Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Auf sein Ersuchen hatten die beteiligten Regierungen ein Verzeichnis derjenigen 
Frachtartikel mitgeteilt, welche auf den einzelnen Bahnen zu dem Satz von 
1 Pfennig pro Zentner befördert wurden. Auf Grund dieses statistischen 
Materials wurde eine Uebersicht aufgestellt und im April 1869 dem Bundes- 
rat zur Kenntnisnahme vorgelegt. 
Verhandlungen mit den süddeutschen Staaten über die 
Reziprozität bei Militär-Eisenbahntransporten. In der Sitzung 
des Bundesrats vom 7. Dezember 1868 erklärte sich der Bundesrat damit 
einverstanden, daß das Präsidium mit den süddeutschen Regierungen über die 
wechselseitigen Militärtransporte auf den Staatsbahnen und den unter Staats- 
verwaltung stehenden Privatbahnen auf der Grundlage des vom Bundesrat 
angenommenen Reglements in Verbindung trete. In Ausführung dieses Be- 
schlusses teilte der Vertreter des Bundeskanzlers, Delbrück, das vorerwähnte 
Reglement mit einigen nicht erheblichen Modifikationen den Regierungen von 
Bayern, Württemberg und Baden mit dem Ersuchen mit, sich zunächst darüber 
auszusprechen, ob sie im Allgemeinen geneigt sind, auf der Basis dieses Regle- 
ments in Verhandlungen über die Reziprozität bei Militär-Eisenbahntransporten 
einzutreten.) 
7. PVost- und Felegraphenwesen. 
Von prinzipieller Bedeutung war der von Bismarck im März 1869 dem 
Bundesrat vorgelegte Gesetzentwurf, betreffend die Portofreiheiten 
im Gebiet des Norddeutschen Bundes. Mit Ausnahme des Vertreters 
für Hessen?*) erklärten sich alle Mitglieder des Ausschusses im Prinzip mit dem 
dieselben geknüpften Bedingungen, die ihnen verliehenen Privilegien, die zwischen ihnen und der 
Staatsregierung geschlossenen Verträge, ihre Statuten und sämtliche Abänderungen respektive 
Nachträge derselben inklusive der etwa geschlossenen Eisenbahnkaufs-, Fusions= oder Betriebs- 
überlassungsverträge aus der ganzen Zeit des Bestehens zusammenzustellen. Es soll ferner 
eine Nachweisung sämtlicher Tarife, welche auf den Bahnen bei Beginn des Jahres 1868 
in Geltung gewesen sind, nebst allen seitdem vorgekommenen Anordnungen angefertigt und 
diese Nachweisung durch speziellen und eingehenden Aufschluß über die Konstruktion der 
Tarife und die einzelnen Tarifklassen zu Grunde liegenden Einheitssätze sowie über die 
Art und Weise der Verteilung der Frachten aus den direkten Verkehren unter die be- 
teiligten Eisenbahnen erläutert werden. Als wünschenswert ist ferner von dem Bundes- 
kanzler die Kenntnis der den Eisenbahnverwaltungen in Bezug auf Tarifwesen auferlegten 
Beschränkungen und Verpflichtungen hinsichtlich der Erhöhung, Ermäßigung, Einführung, 
Publikation u. s. w. der Tarife, beziehungsweise der Grenzen, innerhalb deren den Eisen- 
bahnverwaltungen eine freie Bewegung gestattet ist, bezeichnet worden. Auch andere 
Regierungen des Norddeutschen Bundes sind um jene Angaben ersucht worden. 
*) Ueber die günstige Lage der betreffenden Verhandlungen mit den süddeutschen 
Regierungen vgl. die „National-Zeitung“ Nr. 461 vom 3. Oktober 1869. 
**) Der Bevollmächtigte für Hessen machte die Ansicht geltend, daß die projektirte 
Aufhebung der Portofreiheiten keinen Vorteil bringen, aber erhebliche Nachteile und Miß- 
stände im Gefolge haben werde. Für die Post werde eine beträchtliche Arbeitsvermehrung
	        
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