Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Zeit, auf die wir noch einen Blick richten müssen. Das Handelsgesetzbuch und 
die Wechselordnung waren zu Bundesgesetzen erklärt, und auf Anregung Sachsens 
für Handelssachen ein oberster, über alle Staaten des Norddeutschen Bundes 
sich erstreckender Gerichtshof mit dem Sitz in Leipzig errichtet worden. Wie 
Dr. Pape die auf beide Gesetze bezügliche Vorarbeit für den Reichstag und 
ihre Vertretung in diesem zu übernehmen hatte, so war ihm als Präsidenten 
auch die erste Einrichtung und die Leitung des Gerichts bis an dessen Ende 
beschieden. Zur Erfüllung seiner Aufgabe hatte das Gericht, welches mit der 
Errichtung des Deutschen Reichs zum obersten Handelsgericht für ganz Deutsch- 
land und durchweg zum obersten Gerichtshof für Elsaß-Lothringen erweitert 
wurde, die größten Schwierigkeiten zu überwinden. Zusammengesetzt aus den 
Juristen der verschiedensten Bundesstaaten, sollte es nach den von einander 
abweichenden Landesprozeßgesetzen und neben den obersten Landesgerichten auf 
einem mit den Systemen des Zivilrechts mannigfach verwachsenen Teilgebiete 
die Wohlthat einheitlicher, das nationale Rechtsleben fördernde Rechtsprechung 
gewähren. Daß es diese Aufgabe voll erfüllt, daß es sich das unbedingte 
Vertrauen des Volkes und in der juristischen Welt das höchste Ansehen erworben 
hat, ist nicht zum Geringsten das Verdienst seines Präsidenten gewesen. 
Bei dem Erlöschen des Reichs-Oberhandelsgerichts zum 1. Oktober 1879 
gesetzlich in den Ruhestand versetzt, war es Dr. Pape vorbehalten, dem Reich 
noch wichtigere Dienste zu leisten. Auf Grund des Gesetzes vom 20. Dezember 
1873, durch welches die Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung auf das gesamte 
bürgerliche Recht ausgedehnt worden war, hatte am 22. Juni 1874 der 
Bundesrat beschlossen, eine Kommission mit dem Sitz in Berlin „zur Ausarbeitung 
des Entwurfs eines allgemeinen Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs“ einzusetzen. 
Wie Dr. Pape der erste gewesen, welcher dem deutschen Volke im neuerstandenen 
Reich und in dessen Namen Recht gesprochen hat, so war er jetzt dazu aus- 
ersehen, als Vorsitzender der Gesetzgebungskommission seinem Vaterlande für 
die Erlangung der ersehnten Rechtseinheit die wesentlichsten Dienste zu leisten. 
Noch von Leipzig aus und voll und ganz seit seiner Uebersiedlung nach Berlin 
hat Dr. Pape sich der größten Aufgabe seines Lebens gewidmet. Im Oktober 1881 
begannen die auf Feststellung des Entwurfs des Gesetzbuchs unmittelbar ge- 
richteten Beratungen der Gesamtkommission. Ununterbrochen hat Dr. Pape die- 
selben geleitet, die Feststellung der ausführlichen Sitzungsprotokolle überwacht und 
ohne Unterlaß der Redaktion der gefaßten Beschlüsse persönlich vorgestanden.) 
*) Der sehnliche Wunsch, daß es ihm vergönnt sein möchte, den Abschluß des seiner 
Leitung anvertrauten großen Gesetzgebungswerkes zu stande zu bringen, hat sich zwar nicht 
völlig erfüllt. Noch harrten zur Durchführung desselben, als er 1888 starb, wichtige 
Arbeiten der Vollendung. Die Hauptarbeit aber war gethan. Noch am Schlusse des Jahres 
1887 hatte Pape den Entwurf des Gesetzbuchs in erster Lesung vollendet überreichen können, 
und bald darauf ist derselbe mit den Motiven der Oeffentlichkeit übergeben worden.
	        
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