Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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diejenigen Waren, welche aus Amerika direkt nach Deutschland befördert werden, 
sondern auf alle unter das Verbot fallende Waren, welche amerikanischen Ur- 
sprungs sind, zu erstrecken. In einem an den Bundesrat im März 1883 
gerichteten Schreiben machte nun der Reichskanzler 1) Vorschläge 
in Betreff der Ausführung des Verbots und empfahl zur Verhinderung 
von Umgehungen, die Einfuhr derartiger Gegenstände auch aus anderen Ländern 
als Amerika in Zukunft nur dann zuzulassen, wenn durch behördliche Atteste 
nachgewiesen wird, daß die Gegenstände unverdächtigen, d. h. nicht amerikanischen 
Ursprungs sind. „Wenn das Verbot den durch dasselbe bezweckten sanitären 
Schutz wirklich gewähren soll, so werden Ursprungsatteste nur solcher Behörden 
als beweisend anzuerkennen sein, welche einerseits in der Lage sind, sich aus 
eigener Anschauung von der Richtigkeit der bescheinigten Thatsachen zu über- 
zeugen, andererseits aber auch für die Gewissenhaftigkeit ihrer Atteste entweder 
dem Reich oder der Regierung ihres Landes verantwortlich sind. Werden hiernach 
Atteste der deutschen Konsuln in erster Linie in Frage kommen, so wird man 
doch im Verkehrsinteresse sich auf die Zulassung solcher Konsulatsatteste nicht 
zu beschränken haben. Vielmehr dürften auch beglaubigte Atteste der zuständigen 
Polizeibehörde des Ursprungslandes als ausreichend anzusehen sein. Da jedoch 
die deutschen Grenzbehörden häufig nicht in der Lage sein werden, selbst be- 
urteilen zu können, ob die ausstellende Behörde auch in der That die zuständige 
Polizeibehörde ist, so müßte dies auf dem Attest durch den für den betreffenden 
ausländischen Bezirk angestellten deutschen Konsul noch besonders bescheinigt 
werden. Ausnahmen von dieser letzteren Vorschrift würden nur im Verkehr 
mit Oesterreich-Ungarn, für die nach Maßgabe des mit diesem Reich unterm 
25. Februar 1880 abgeschlossenen Vertrages ausgestellten oder beglaubigten 
Ursprungsatteste, sowie allgemein im Verkehre der beiderseitigen Grenzbezirke 
untereinander zuzulassen sein. 
Ist das Attest nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so müßte von dem 
Einführenden auf Erfordern eine beglaubigte deutsche Uebersetzung beigefügt 
werden. 
Außerdem müßten die Ursprungsatteste frühestens 30 Tage vor dem Ein- 
treffen der Sendungen an der deutschen Grenze ausgestellt sein und demnächst 
zur Verhütung wiederholter Benutzung von der deutschen Grenzbehörde ein- 
behalten werden. Was nun speziell die Einfuhr lebender Schweine betrifft, so 
hätte die ausländische Polizeibehörde zu bescheinigen, daß die dem speziell zu 
bezeichnenden Extrahenten gehörigen, nach Gattung, Größe, Alter, Geschlecht, 
Farbe und sonstigen äußeren Kennzeichen einzeln zu beschreibenden Tiere in 
Oesterreich-Ungarn (Belgien 2c.) geboren und aufgezogen sind und während der 
letzten 30 Tage in dem zum Bezirke der attestirenden Amtsstelle gehörigen Orte 
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
	        
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