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N. gestanden haben. Bei Spanferkeln (Schweinen von weniger als 10 Kilo—
gramm Gewicht) könnte, da deren Einführung aus Amerika kaum versucht
werden dürfte, eine Bescheinigung dahin genügen, daß die nach Zahl und
Gattung kollektivisch zu bezeichnenden Tiere in Oesterreich-Ungarn (Belgien 2c.)
geboren sind.
Schwieriger gestaltet sich die Sache bezüglich der Schweinefleischpräparate
und der Würste. Ein von der Behörde des Ursprungsorts der Tiere aus-
gestelltes Attest würde nur geringen Wert haben, da sich aus dem Fabrikate
nicht feststellen ließe, ob dasselbe in der That von demjenigen Tiere herrührt,
über welche das Ursprungsattest lautet. Man wird sich daher mit der Be-
scheinigung der Polizeibehörde des (nicht amerikanischen) Fabrikationsortes be-
gnügen müssen, daß die nach Signatur und Verpackung oder bei größeren
Stücken durch einen denselben von der Behörde aufgedrückten Stempel näher
bezeichneten Waren von dem Fleischwarenfabrikanten N. N., wohnhaft in dem
zum Bezirk der attestirenden Amtsstelle gehörenden Orte N., aus Tieren eng-
lischen (belgischen 2c.) Ursprungs hergestellt sind. Außerdem dürfte es zweck-
mäßig sein, eine Bescheinigung dahin zu verlangen, daß der betreffende Fabrikant
sich weder mit der Verarbeitung von Schweinen, Schweinefleisch oder Speck
amerikanischen Ursprungs, noch mit dem An= oder Verkauf oder der Vermittlung
von Geschäften in derartigen Artikeln amerikanischen Ursprungs befaßt. Zur
Begründung dieses Vorschlags bemerkt das Schreiben, daß nach Auslassungen
amerikanischer Zeitungen eine Umgehung des deutschen Einfuhrverbots durch
Umpackung der amerikanischen Waren in europäischen (außerdeutschen) Häfen
beabsichtigt wird."
Schließlich ersuchte der Reichskanzler den Bundesrat um Beschlußnahme
in der Sache mit dem Bemerken, daß die mit der Handhabung des Verbots
betrauten Grenzbehörden bis zu dem, dreißig Tage nach Verkündigung der
Verordnung erfolgenden Inkrafttreten derselben mit Instruktion zu versehen sein
werden.
Die von dem Bundesrat gewählte Fassung für die Ausführungsvorschriften!)
erhellte aus der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, d. d.
12. April 1883 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 92).
Endlich richtete Bismarck aus Varzin am 13. März 18832) noch das
nachstehende Schreiben an den Bundesrat:
„Das Vorsteheramt der Kaufmannschaft zu Königsberg in Ostpreußen hat
am 1. Dezember v. J. eine Petition an den Bundesrat gerichtet, in welcher
dasselbe gegen den Erlaß eines Verbots der Einfuhr von amerikanischem Speck
1) Inhalt und Wortlaut der Ausschußvorschläge „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 167 vom
11. 4. 83.
2) Kohl setzt in seinen Bismarck-Regesten „c. 14. März 1883"“. „Nat.-Ztg.“ Nr. 129
v. 16. 3. 83.