Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Zollanschlüsse. a) Anschluß der Unterelbe. Ende November 
18811) unterbreitete Bismarck dem Bundesrat den Antrag Preußens, betreffend 
die Ausführung des Anschlusses der Unterelbe an das deutsche Zollgebiet. Der 
Antrag war durch eine ausführliche Begründung eingeleitet und lautete: Der 
Bundesrat wolle beschließen, daß 1. der Zeitpunkt des Anschlusses der Unterelbe 
an das deutsche Zollgebiet auf den 1. Januar 1882 festzusetzen; 2. die vor- 
geschlagene Abänderung der jetzigen Zollgrenze zu genehmigen sei; 3. die zoll- 
amtliche Behandlung der Waren-Ein-, Aus= und Durchfuhr auf dem zum Zoll- 
gebiet gehörigen Teile der Unterelbe nach den Vorschriften des vorgelegten 
Regulativs zu erfolgen habe; 4. die durch den Zollanschluß der Unterelbe 
entstehenden Kosten, soweit sie nicht von der freien Stadt Hamburg zu tragen 
sind (und zwar nach der vorläufigen Berechnung bei den einmaligen Kosten 
eine Ausgabe von 479 550 Mark und bei den dauernden Ausgaben eine Mehr- 
ausgabe von 284 808 Mark) in vollem Umfange von der Zollgemeinschaft 
vergütet werden. Beigefügt war ein Regulativ, betreffend die zollamtliche Be- 
handlung der Waren-Ein-, Aus= und Durchfuhr auf dem zum deutschen Zoll- 
gebiete gehörigen Teile der Unterelbe, sowie eine Nachweisung der durch den 
Zollanschluß der Unterelbe entstehenden Kosten. Danach betrugen die dauernden 
Ausgaben, soweit dieselben dem Reiche zufielen, 310 188 Mark, die einmaligen 
Ausgaben 479550 Mark. 
Auf den Antrag des III., IV. und VII. Ausschusses beschloß der 
Bundesrat in der Sitzung vom 8. Dezember 1881 zu genehmigen, daß 
der Zeitpunkt des Anschlusses auf den 1. Januar 1882 festgesetzt werde; daß 
die in der Vorlage vorgeschlagene Aenderung der jetzigen Zolllinie eintrete; 
daß die zollamtliche Behandlung der Waren-Ein= und Durchfuhr auf dem zum 
Zollgebiet gehörigen Teile der Unterelbe nach den Vorschriften des vorgelegten 
Regulativs zu erfolgen habe; endlich, daß die durch den Zollanschluß der 
Unterelbe entstehenden Kosten, soweit sie nicht von der freien Stadt Hamburg 
zu tragen sind (und zwar nach der vorläufigen Berechnung bei den einmaligen 
Kosten einer Ausgabe von 479 550 Mark und bei den dauernden Ausgaben 
eine Mehrausgabe von 284 808 Mark) in vollem Umfange von der Zoll- 
gemeinschaft vergütet werden. 
An 23. Januar 1882 2) konstatirte der Bundesrat nachträglich das Ein- 
verständnis beziehungsweise den dauernden Charakter der Zollabfertigung auf 
der Unterelbe zu Gunsten Hamburgs, welche seinerzeit in dem Briefwechsel 
zwischen dem hanseatischen Minister Dr. Krüger und dem Reichskanzler 3) vom 
25. Mai 1881 seinen Ausdruck gefunden hatte. 
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. 
2) Schultheß' Europischer Geschichtskalender 1882 S. 23 giebt das falsche Datum 
24. Januar 1882 an. 
3) Vgl. Bd. IV. S. 372.
	        
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