Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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den Geh. Finanzrat Golz und Hamburg durch die Senatoren Dr. Versmann 
und O'Swald vertreten. 
Aufhebung der Kaiserlichen Hauptzollämter. Am 22. Ok— 
tober 1882 beantragte Fürst Bismarck bei dem Bundesrat, mit dem 1. April 
1883 das Kaiserliche Hauptzollamt in Bremen aufzuheben. In der Begründung 
war an den Beschluß des Bundesrats vom 15. November 1881 erinnert, der 
dahin ging, daß die Kaiserlichen Hauptzollämter in den Hansestädten, soweit 
sie nicht durch Zollanschluß auf die Staaten übergehen, in denen sie ihren Sitz 
haben, aufzulösen seien. Das Hauptzollamt zu Lübeck sei bereits aufgehoben 
worden, und nunmehr wäre dasjenige zu Bremen gleichfalls in Wegfall zu 
bringen. In welcher Weise die Zoll- und Steuerverwaltung in dem dem 
Zollgebiet angeschlossenen, zurzeit dem Bezirk des Kaiserlichen Hauptzollamts 
zugewiesenen Teile des bremischen Staatsgebiets anderweit zu ordnen, und 
welche Einrichtungen in dem Freihafengebiet etwa an Stelle der aufzuhebenden 
zu setzen seien, werde der Vereinbarung zwischen Bremen und den an das 
Bremer Gebiet angrenzenden Bundesstaaten, welchen die Sicherung und die 
Erhebung der Zölle an ihren Grenzen gegen das Freihafengebiet obliegt, zu 
überlassen sein. Insoweit die zu treffenden Vereinbarungen nach den geltenden 
Bestimmungen der Genehmigung des Bundesrats bedürften, wären ihrer Zeit 
entsprechende Anträge zu gewärtigen. Der in Vorschlag gebrachte Termin der 
Aufhebung werde eine ausreichende Frist zur Regelung dieser Verhältnisse 
gewähren. 
Der Bundesrat erklärte sich mit der Aufhebung des Kaiserlichen Haupt- 
zollamts zu Bremen einverstanden. Der Bevollmächtigte für Bremen stimmte 
namens seiner Regierung diesem Beschluß in der Erwartung zu, daß die preußische 
Regierung bereit sein werde, nach Aufhebung des Kaiserlichen Hauptzollamts 
die Verwaltung des Hauptamts in Bremen zu übernehmen und in bisheriger 
Weise fortzuführen. 
Zolltarif-Novelle. Am 9. April 1882 brachte der Reichskanzler im 
Bundesrat einen Gesetzentwurf wegen Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 
15. Juli 1879 ein. 1) Durch die darin rücksichtlich der Mühlenindustrie ent- 
haltenen Bestimmungen wurde der zwei Jahre hindurch von dieser Industrie 
erhobenen Forderung entsprochen, auf den Identitätsnachweis betreffs des aus 
ausländischem Korn hergestellten Mehles zu verzichten. Gleichzeitig schlug der 
Entwurf eine Anzahl von Zollerhöhungen, darunter auf die Positionen Eisen, 
Pappe und Papier, Garne, Asbestgewebewaren, Seilerwaren, Lichter, Honig, 
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Der Wortlaut der Bundesrats-Drucks. 
Nr. 47 ist der S. 94 Note 4 citirten Quelle zu entnehmen. Vgl. auch die „Nat.-Ztg." 
Nr 184 v. 20. 4. 82.
	        
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