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den Geh. Finanzrat Golz und Hamburg durch die Senatoren Dr. Versmann
und O'Swald vertreten.
Aufhebung der Kaiserlichen Hauptzollämter. Am 22. Ok—
tober 1882 beantragte Fürst Bismarck bei dem Bundesrat, mit dem 1. April
1883 das Kaiserliche Hauptzollamt in Bremen aufzuheben. In der Begründung
war an den Beschluß des Bundesrats vom 15. November 1881 erinnert, der
dahin ging, daß die Kaiserlichen Hauptzollämter in den Hansestädten, soweit
sie nicht durch Zollanschluß auf die Staaten übergehen, in denen sie ihren Sitz
haben, aufzulösen seien. Das Hauptzollamt zu Lübeck sei bereits aufgehoben
worden, und nunmehr wäre dasjenige zu Bremen gleichfalls in Wegfall zu
bringen. In welcher Weise die Zoll- und Steuerverwaltung in dem dem
Zollgebiet angeschlossenen, zurzeit dem Bezirk des Kaiserlichen Hauptzollamts
zugewiesenen Teile des bremischen Staatsgebiets anderweit zu ordnen, und
welche Einrichtungen in dem Freihafengebiet etwa an Stelle der aufzuhebenden
zu setzen seien, werde der Vereinbarung zwischen Bremen und den an das
Bremer Gebiet angrenzenden Bundesstaaten, welchen die Sicherung und die
Erhebung der Zölle an ihren Grenzen gegen das Freihafengebiet obliegt, zu
überlassen sein. Insoweit die zu treffenden Vereinbarungen nach den geltenden
Bestimmungen der Genehmigung des Bundesrats bedürften, wären ihrer Zeit
entsprechende Anträge zu gewärtigen. Der in Vorschlag gebrachte Termin der
Aufhebung werde eine ausreichende Frist zur Regelung dieser Verhältnisse
gewähren.
Der Bundesrat erklärte sich mit der Aufhebung des Kaiserlichen Haupt-
zollamts zu Bremen einverstanden. Der Bevollmächtigte für Bremen stimmte
namens seiner Regierung diesem Beschluß in der Erwartung zu, daß die preußische
Regierung bereit sein werde, nach Aufhebung des Kaiserlichen Hauptzollamts
die Verwaltung des Hauptamts in Bremen zu übernehmen und in bisheriger
Weise fortzuführen.
Zolltarif-Novelle. Am 9. April 1882 brachte der Reichskanzler im
Bundesrat einen Gesetzentwurf wegen Abänderung des Zolltarifgesetzes vom
15. Juli 1879 ein. 1) Durch die darin rücksichtlich der Mühlenindustrie ent-
haltenen Bestimmungen wurde der zwei Jahre hindurch von dieser Industrie
erhobenen Forderung entsprochen, auf den Identitätsnachweis betreffs des aus
ausländischem Korn hergestellten Mehles zu verzichten. Gleichzeitig schlug der
Entwurf eine Anzahl von Zollerhöhungen, darunter auf die Positionen Eisen,
Pappe und Papier, Garne, Asbestgewebewaren, Seilerwaren, Lichter, Honig,
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Der Wortlaut der Bundesrats-Drucks.
Nr. 47 ist der S. 94 Note 4 citirten Quelle zu entnehmen. Vgl. auch die „Nat.-Ztg."
Nr 184 v. 20. 4. 82.