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erhöht wurde. Der Versuch, eine Regelung der Angelegenheit im Bundesrat
herbeizuführen, mißlang zu Anfang, und deshalb hatte die Reichsregierung sich
endlich veranlaßt gesehen, die einschlägigen Verhältnisse zur gesetzlichen Regelung
zu bringen. Von oldenburgischer Seite wurde indessen bestritten, daß die Be—
stimmungen des Gesetzentwurfs lediglich als Konsequenz der im Artikel 53 der
Verfassung befindlichen Worte: „Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind
Reichskriegshäfen“ anzusehen seien. Die Vorlage enthalte eine Erweiterung der
Kompetenz des Reichs. Infolge dessen wurde auch der Verfassungsausschuß zu
den Vorberatungen zugezogen.
Anfangs März 1883 wurde in einer Ausschußsitzung des Bundesrats
eine Einigung zwischen Oldenburg und dem Reiche erzielt, indem sich letzteres
zu einer Schadloshaltung an Oldenburg für das im Jadebusen angelegte fortifi-
katorische Werk, welches eine Versandung des Fahrwassers befürchten ließ, in
der Höhe von über 800 000 Mark entschloß.
In der Bundesratssitzung vom 10. März 1883 beantragten die vereinigten
Ausschüsse für das Seewesen, für Handel und Verkehr, für Justizwesen und
für die Verfassung, dem betreffenden Gesetzentwurf in der Fassung, in welcher
derselbe aus den Beratungen der Ausschüsse hervorgegangen, die Zustimmung
zu erteilen. )
Der Bundesrat nahm den Gesetzentwurf über die Reichskriegshäfen und
die Einstellung der Entschädigungssumme an Oldenburg in einem Nachtrags-
etat pro 1883/84 an; die oldenburgische Regierung ließ sich, wie verlautet,
nicht leicht zu dem Ausgleich bestimmen, und es soll dazu erst ein Einfluß von
höherer Stelle erforderlich gewesen sein. Gesetz vom 19. Juni 1883 (Reichs-
Gesetzbl. S. 105).
Der vom Reichskanzler dem Bundesrat im Oktober 1882 vorgelegte Ge-
setzentwurf, betreffend die Abänderung des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni
1871, war bestimmt, die Zusage einer Gleichstellung der Offiziere mit den
übrigen Reichsbeamten zu erfüllen, indem er, unter Beibehaltung der bisherigen
Berechnung der pensionsfähigen Dienstzeit, durch die Steigerung der Pension
für jedes nach dem 10. Dienstjahr weiter zurückgelegte Dienstjahr um ½0 statt,
wie bisher, um ½0 des pensionsfähigen Diensteinkommens das Maximum der
Pension 10 Jahre früher erreichen ließ als bisher und die Pension der großen
Mehrzahl der Offiziere, welche vor diesem Dienstabschnitt genötigt war, in den
Ruhestand zu treten, dadurch eine Aufbesserung erfuhr. Die Vorlage blieb im
Reichstag unerledigt.)
Der von dem Reichskanzler mittelst Schreibens vom April 1882 3) dem
1) Das Nähere s. in der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 117 v. 10. 3. 83.
2) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Wortlaut des Entwurfs in der „Nordd.
Allg. Ztg.“ Nr. 516 v. 3. 11. 82, ef. auch Nr. 518 v. 4. 11. 82.
3) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.