Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Der Neuwahl der Ausschüsse wurde diesmal mit besonderem Interesse ent— 
gegengesehen. Bei der letzten Wahl machten sich, wie man sich erinnern wird, 
Einflüsse geltend, gerichtet auf die Beseitigung solcher Bevollmächtigten, welche 
der freihändlerischen Richtung zuneigten. 
Die Neuwahl bestätigte lediglich den bisherigen Bestand. 
Obwohl am 5. Juli 1882 nur eine „Vertagung“ des Bundesrats 
eingetreten war, ging gleichwohl bei der Wiedereröffnung desselben am 16. Ok- 
tober 1882 eine Neubildung der Ausschüsse vor sich. Notwendig war das 
nicht, da die letzte Ausschußbildung für die Dauer der Session erfolgt war, 
und diese Session noch bis zum 28. Juni 1883 fortwährte. Die Ausschüsse 
wurden übrigens für den Rest der Session fast unverändert gebildet; nur 
trat in den Ausschuß für Zoll= und Steuerwesen an Stelle von Großherzogtum 
Sachsen Mecklenburg-Schwerin ein. 
In der Sitzung des Reichstags vom 25. Mai 1883 hielt der Bevollmächtigte 
zum Bundesrat, Finanzminister v. Scholz mit Zulassung des Präsidenten des 
Reichstags v. Levetzow während einer Abstimmung eine Rede, ein Vorgehen, 
das im Schoße des Hauses fast von allen Seiten — die Konservativen aus- 
genommen — als unzulässig bezeichnet wurde. 
Zur Wahrung des Rechts der Bevollmächtigten zum Bundesrat, „jederzeit 
zu sprechen“, bemerkte die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 241 vom 
28. Mai 1883 in einem schwerkalibrigen Artikel: „Die Mitglieder des Bundes- 
rats haben das Recht, im Reichstage jederzeit das Wort zu ergreifen. Hier 
ist kein jesuitisches Distingvendum est zulässig. Nach einem auf dem Gebiete 
der Rechtsinterpretation allgemein giltigen Prinzip dürfen bei der Auslegung 
eines Rechtssatzes nicht Unterscheidungen gemacht werden, wenn der Gesetzgeber 
solche nicht gemacht hat. In dem vorliegenden Falle hat der Gesetzgeber ohne 
irgend welche Restriktion ausgesprochen, daß die Mitglieder des Bundesrats 
jederzeit gehört werden müssen, und es ist daher unzulässig, durch Hineintragen 
von Unterscheidungen dieses Recht einzuschränken. Die Mitglieder des Bundes- 
gang 1881 Nr. 489, 491, 492, 496, 499 f., 509, 511, 521 f., 525, 529, 531, 534, 544, 548, 
552, 553, 558, 560, 561, 569, 574 f., 583, 588 f., 592 f., 598, 600, 603, Jahrgang 1882 
Nr. 16, 27, 34, 40, 48, 50, 52, 55, 57, 60, 69, 70, 78, 86, 88, 93, 94, 104, 106, 113, 114, 120, 
121, 129, 130, 136, 137, 140, 149, 151, 156, 159, 160, 162, 163, 167, 169, 173, 179, 180, 
181, 193, 195, 197, 200, 203, 214, 215, 218, 226, 227, 229, 253, 257, 264, 267, 276, 
279, 290, 297, 300, 303, 307, 308, 310, 327, 343, 477, 487, 497, 501, 503, 508, 510, 
513, 522, 526, 537, 541, 547, 549, 551, 553, 555, 557, 558, 560, 561, 572, 579, 585, 
586, 587, 589, 595, 597, 602, 608, 612, Jahrgang 1883 Nr. 10, 32, 36, 51, 54, 58, 63, 
66, 69, 70, 72, 81, 82, 84, 85, 87, 90, 91, 96, 100, 103, 106, 108, 112, 116, 117, 
120, 123, 126, 132, 135, 136, 138, 148, 150, 152, 167, 172, 177, 178, 185, 190, 195, 
198, 205, 208, 215, 218, 223, 229, 232, 241, 244, 251, 254, 259, 262, 272, 273, 274, 
282, 286, 293, 298, 300, 309, 327.
	        
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