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Für die bezügliche Beschlußfassung des Bundesrats werde die Einbringung der
beiden Hauptetats die entsprechende Unterlage bieten, nachdem inzwischen —
ohne Präjudiz für diese schließliche Entscheidung — die Beratung der Spezial-
etatsentwürfe auch für das Rechnungsjahr 1884/85 in den geschäftsordnungs-
mäßig damit zu befassenden Ausschüssen und im Plenum in herkömmlicher Weise
stattgefunden haben werde.
In der Sitzung vom 28. November 1882 genehmigte der Bundesrat die
Vorlegung des Reichshaushaltsetats für zwei hinter einander folgende Etatsjahre.
Bedenken gegen die praktischen Schwierigkeiten, welche der Beratung zweier
Etats entgegenstehen, wurden von keiner Regierung geltend gemacht; wohl
aber stimmte Württemberg nicht mit der Mehrheit für zweijährige Budgetperioden,
sondern sprach sich dafür aus, daß zwar beide Etats dem Reichstag vorgelegt
werden könnten, aber der zweite von 1884/85 nur zur Kenntnisnahme. Die
Bedenken Württembergs sollen weniger durch die technischen Schwierigkeiten, als
durch die strittige Frage der bezüglichen Artikel der Verfassung veranlaßt sein.
Es verlautete ferner, daß noch ein anderer kleiner Staat sich der Abstimmung
Württembergs angeschlossen habe.
Nach dem Beschlusse des Bundesrats balancirte das Budget für 1883/84
mit 601 Millionen Mark, wovon auf das Ordinarium 542 Millionen, auf
das Extraordinarium 59 Millionen entfielen. Das Budget für 1884/85
balancirte mit 594 Millionen Mark, wovon auf das Ordinarium 548 Millionen,
auf das Extraordinarium 46 Millionen entfielen.
Der Reichstag lehnte die gleichzeitige Beratung des Reichshaushaltsetats
für 1884/85 mit dem für 1883/84 ab.
Etat für 1884/85. Nach dem Protokoll der Sitzung vom 21. Februar
1883 bemerkte der Vorsitzende, daß es sich empfehlen werde, den Entwurf zum
Reichshaushaltsetat für 1884/85, nachdem dessen gleichzeitige Beratung mit
dem Etatsentwurf für 1883/84 vom Reichstag abgelehnt worden, dem letzteren
alsbald nach seinem Wiederzusammentreten mit den Modifikationen, welche sich
aus den seit der ersten Einbringung veränderten Verhältnissen ergeben, von
neuem vorzulegen. Es liege in der Absicht, die entsprechenden Vorbereitungen
alsbald zu treffen. Der Bundesrat werde bei der demnächstigen Einbringung
des Gesetzentwurfs Gelegenheit finden, sich seinerseits in dieser Frage schlüssig
zu machen.
In der dem Bundesrat bei Einbringung des Etats#) beigefügten Denk-
schrift ward hervorgehoben, daß dem Entwurf der frühere mit dem Etat für
1883/84 gleichzeitig vorgelegte zu Grunde liege, daß derselbe jedoch diejenigen
Aenderungen erfahren habe, welche durch die Rückwirkung der zum Etat für
1) „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 175 v. 16. 4. 83.