Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Für die bezügliche Beschlußfassung des Bundesrats werde die Einbringung der 
beiden Hauptetats die entsprechende Unterlage bieten, nachdem inzwischen — 
ohne Präjudiz für diese schließliche Entscheidung — die Beratung der Spezial- 
etatsentwürfe auch für das Rechnungsjahr 1884/85 in den geschäftsordnungs- 
mäßig damit zu befassenden Ausschüssen und im Plenum in herkömmlicher Weise 
stattgefunden haben werde. 
In der Sitzung vom 28. November 1882 genehmigte der Bundesrat die 
Vorlegung des Reichshaushaltsetats für zwei hinter einander folgende Etatsjahre. 
Bedenken gegen die praktischen Schwierigkeiten, welche der Beratung zweier 
Etats entgegenstehen, wurden von keiner Regierung geltend gemacht; wohl 
aber stimmte Württemberg nicht mit der Mehrheit für zweijährige Budgetperioden, 
sondern sprach sich dafür aus, daß zwar beide Etats dem Reichstag vorgelegt 
werden könnten, aber der zweite von 1884/85 nur zur Kenntnisnahme. Die 
Bedenken Württembergs sollen weniger durch die technischen Schwierigkeiten, als 
durch die strittige Frage der bezüglichen Artikel der Verfassung veranlaßt sein. 
Es verlautete ferner, daß noch ein anderer kleiner Staat sich der Abstimmung 
Württembergs angeschlossen habe. 
Nach dem Beschlusse des Bundesrats balancirte das Budget für 1883/84 
mit 601 Millionen Mark, wovon auf das Ordinarium 542 Millionen, auf 
das Extraordinarium 59 Millionen entfielen. Das Budget für 1884/85 
balancirte mit 594 Millionen Mark, wovon auf das Ordinarium 548 Millionen, 
auf das Extraordinarium 46 Millionen entfielen. 
Der Reichstag lehnte die gleichzeitige Beratung des Reichshaushaltsetats 
für 1884/85 mit dem für 1883/84 ab. 
Etat für 1884/85. Nach dem Protokoll der Sitzung vom 21. Februar 
1883 bemerkte der Vorsitzende, daß es sich empfehlen werde, den Entwurf zum 
Reichshaushaltsetat für 1884/85, nachdem dessen gleichzeitige Beratung mit 
dem Etatsentwurf für 1883/84 vom Reichstag abgelehnt worden, dem letzteren 
alsbald nach seinem Wiederzusammentreten mit den Modifikationen, welche sich 
aus den seit der ersten Einbringung veränderten Verhältnissen ergeben, von 
neuem vorzulegen. Es liege in der Absicht, die entsprechenden Vorbereitungen 
alsbald zu treffen. Der Bundesrat werde bei der demnächstigen Einbringung 
des Gesetzentwurfs Gelegenheit finden, sich seinerseits in dieser Frage schlüssig 
zu machen. 
In der dem Bundesrat bei Einbringung des Etats#) beigefügten Denk- 
schrift ward hervorgehoben, daß dem Entwurf der frühere mit dem Etat für 
1883/84 gleichzeitig vorgelegte zu Grunde liege, daß derselbe jedoch diejenigen 
Aenderungen erfahren habe, welche durch die Rückwirkung der zum Etat für 
1) „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 175 v. 16. 4. 83.
	        
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