Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Zwischen den beiden Fürstlich schwarzburgischen Staatsregierungen waren aus 
Anlaß eines in dem Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen erlassenen Gesetzes 
über das Kammergut des Fürstlichen Hauses Schwarzburg-Sondershausen vom 
14. Juni 1881 Streitigkeiten entstanden, deren Beilegung auf dem Wege direkter 
Verständigung nicht gelungen war. Das Gesetz veränderte (nach der Auffassung 
der antragstellenden Regierung) die rechtliche Natur des in dem Besitz und 
Genuß der Fürstlichen Linie von Schwarzburg-Sondershausen befindlichen Teils 
des Stamm= und Fideikommißvermögens des Fürstlich schwarzburgischen Ge- 
samthauses, indem es denselben für fideikommissarisches Privateigentum des 
Fürstlichen Hauses Schwarzburg-Sondershausen erklärte, und belastete das 
Kammergut mit einer hypothekarisch einzutragenden Rente, die nach dem der- 
einstigen Ausgange des Mannesstammes der Fürstlichen Linie von Sonders- 
hausen in Wirksamkeit treten und ausschließlich Sondershauser Zwecken dienstbar 
sein sollte. Diese Bestimmungen waren ohne die nach den Hausgesetzen erforderliche 
Zustimmung der Fürstlichen Agnaten Rudolstädter Linie getroffen. Der Vor- 
schlag, die entstandenen Streitigkeiten durch das hausgesetzliche Austrägalverfahren 
zur Entscheidung zu bringen, wurde in Sondershausen abgelehnt. Das Rudol- 
städter Ministerium sah sich daher gezwungen, nach Art. 76 der Reichs- 
verfassung den Bundesrat anzurufen, um die Streitigkeit auf reichsverfassungs- 
mäßigem Wege zur Erledigung zu bringen. 
Der Antrag ging zunächst dahin, der Bundesrat wolle beschließen: es sei 
anzuerkennen, daß eine nach Art. 76, Abs. 1 der Reichsverfassung von dem 
Bundesrat zu erledigende Streitigkeit zwischen den beiden Bundesstaaten Schwarz- 
burg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt vorliege, und die Fürstlich 
schwarzburg-sondershauser Regierung um Abgabe ihrer Erklärung über die 
Sache zu ersuchen, demnächst aber die reichsverfassungsmäßige Erledigung der 
Sache herbeizuführen. Für diesen zweiten Abschnitt des Verfahrens behielt sich 
Schwarzburg-Rudolstadt weitere Anträge vor. Die Erledigung dieser Differenz 
erfolgte später auf gütlichem Wege. 
Berufsstatistik. Im November 1881 1) legte Bismarck dem Bundesrat 
einen Gesetzentwurf über Erhebung einer Berufsstatistik, außerdem auch über 
Vornahme einer Viehzählung im Jahre 1882 vor. Der Gesetzentwurf erfreute 
sich mit den vom Reichstag beschlossenen Abänderungen der Genehmigung des 
Bundesrats. Gesetz vom 13. Februar 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 9). 
In der Sitzung vom 20. Februar 1882 genehmigte der Bundesrat den 
Entwurf der Bestimmungen über die Ausführung der Berufsstatistik.) Bei 
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Wortlaut des Entwurfs „Nat.-Ztg.“ 
Nr. 566 v. 2. 12. 81, vgl. auch die Nr. 572 v. 6. 12. 81. 
2) Das Nähere in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 97 v. 26. 2. 82, Nr. 123 v. 19. 3. 82 u. 
Nr. 298 v. 29. 6. 82 sowie „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 86 v. 20. 2. 82.
	        
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