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Zwischen den beiden Fürstlich schwarzburgischen Staatsregierungen waren aus
Anlaß eines in dem Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen erlassenen Gesetzes
über das Kammergut des Fürstlichen Hauses Schwarzburg-Sondershausen vom
14. Juni 1881 Streitigkeiten entstanden, deren Beilegung auf dem Wege direkter
Verständigung nicht gelungen war. Das Gesetz veränderte (nach der Auffassung
der antragstellenden Regierung) die rechtliche Natur des in dem Besitz und
Genuß der Fürstlichen Linie von Schwarzburg-Sondershausen befindlichen Teils
des Stamm= und Fideikommißvermögens des Fürstlich schwarzburgischen Ge-
samthauses, indem es denselben für fideikommissarisches Privateigentum des
Fürstlichen Hauses Schwarzburg-Sondershausen erklärte, und belastete das
Kammergut mit einer hypothekarisch einzutragenden Rente, die nach dem der-
einstigen Ausgange des Mannesstammes der Fürstlichen Linie von Sonders-
hausen in Wirksamkeit treten und ausschließlich Sondershauser Zwecken dienstbar
sein sollte. Diese Bestimmungen waren ohne die nach den Hausgesetzen erforderliche
Zustimmung der Fürstlichen Agnaten Rudolstädter Linie getroffen. Der Vor-
schlag, die entstandenen Streitigkeiten durch das hausgesetzliche Austrägalverfahren
zur Entscheidung zu bringen, wurde in Sondershausen abgelehnt. Das Rudol-
städter Ministerium sah sich daher gezwungen, nach Art. 76 der Reichs-
verfassung den Bundesrat anzurufen, um die Streitigkeit auf reichsverfassungs-
mäßigem Wege zur Erledigung zu bringen.
Der Antrag ging zunächst dahin, der Bundesrat wolle beschließen: es sei
anzuerkennen, daß eine nach Art. 76, Abs. 1 der Reichsverfassung von dem
Bundesrat zu erledigende Streitigkeit zwischen den beiden Bundesstaaten Schwarz-
burg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt vorliege, und die Fürstlich
schwarzburg-sondershauser Regierung um Abgabe ihrer Erklärung über die
Sache zu ersuchen, demnächst aber die reichsverfassungsmäßige Erledigung der
Sache herbeizuführen. Für diesen zweiten Abschnitt des Verfahrens behielt sich
Schwarzburg-Rudolstadt weitere Anträge vor. Die Erledigung dieser Differenz
erfolgte später auf gütlichem Wege.
Berufsstatistik. Im November 1881 1) legte Bismarck dem Bundesrat
einen Gesetzentwurf über Erhebung einer Berufsstatistik, außerdem auch über
Vornahme einer Viehzählung im Jahre 1882 vor. Der Gesetzentwurf erfreute
sich mit den vom Reichstag beschlossenen Abänderungen der Genehmigung des
Bundesrats. Gesetz vom 13. Februar 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 9).
In der Sitzung vom 20. Februar 1882 genehmigte der Bundesrat den
Entwurf der Bestimmungen über die Ausführung der Berufsstatistik.) Bei
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Wortlaut des Entwurfs „Nat.-Ztg.“
Nr. 566 v. 2. 12. 81, vgl. auch die Nr. 572 v. 6. 12. 81.
2) Das Nähere in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 97 v. 26. 2. 82, Nr. 123 v. 19. 3. 82 u.
Nr. 298 v. 29. 6. 82 sowie „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 86 v. 20. 2. 82.