Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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sondern auch für die allgemeinen deutschen Handels- und Schiffahrtsbeziehungen 
mit Spanien haben könne, lebhaft bedauere, gleichwohl aber gegenüber der von 
der Reichsregierung in der Denkschrift zum Vertrage auf Seite 39 abgegebenen 
Erklärung, daß Spanien die diesbezügliche Auffassung bereits im ersten Stadium 
der Verhandlungen kundgegeben habe, und daß durch nachhaltigen Widerspruch 
gegen die Aufnahme der entsprechenden Erklärung in das Schlußprotokoll 
die Vertragsverhandlungen zum Scheitern gebracht sein würden, von einem 
Widerspruch gegen die im übrigen für die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen 
Deutschlands wünschenswerte Annahme des Vertrages Abstand nehme. 
Der hamburgische Bevollmächtigte ersuchte darauf noch den Vertreter der 
Reichsregierung um eine Auskunft über den Sinn der Worte der in der 
Denkschrift zum Vertrage auf Seite 39 abgegebenen Erklärung: „in Deutsch- 
land“, welche dahin gedeutet werden könnte, daß deutscher Rohspiritus durch 
die etwaige Rektifikation außerhalb Deutschlands die Eigenschaft als einer 
deutschen Ware verlieren solle, was doch ersichtlich nicht beabsichtigt sein werde. 
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts erwiderte darauf, daß diese Deutung 
nach seiner Auffassung ausgeschlossen, daß die Erklärung vielmehr nur auf den 
in Deutschland hergestellten Sprit zu beziehen sei. Hierauf fand die einstimmige 
Genehmigung des Vertrages statt. 
In der Bundeesratssitzung vom 4. September 1883 erteilte der Bundesrat 
dem von dem Reichstage auf Antrag der Abgeordneten Braun und v. Kardorff 
angenommenen Entwurfe eines Gesetzes, betreffend die Erteilung der Indemnität 
für die durch die Bekanntmachung vom 9. August 1883 angeordneten Zoll- 
ermäßigungen sowie die Verallgemeinerung der Zollermäßigungen in den 
Tarifen A zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch-spanischen Handels- 
und Schiffahrtsvertrage, die Zustimmung. 
Am 10. Oktober 1883 legte der Reichskanzler (in Vertretung v. Boetticher) 
dem Bundesrat eine Verordnung wegen Verallgemeinerung der Zollermäßigungen 
in den Tarifen A zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch-spanischen 
Handels= und Schiffahrtsvertrage und außerdem die vom Bundesrat in Bezug 
auf die beiden Handelsverträge eventuell zu erlassenden Ausführungsbestimmungen 
zur Beschlußnahme vor. 1) In dem Uebersendungsschreiben des Staatssekretärs 
v. Boetticher hieß es hinsichtlich der Staaten, welche keinen vertragsmäßigen An- 
spruch auf meistbegünstigte Behandlung haben und also die Zollbegünstigungen 
nicht ohne weiteres beanspruchen können: „Was die übrigen Staaten betrifft, 
so bedarf es in Bezug auf die handelspolitischen Beziehungen zwischen dem 
Deutschen Reich einerseits und der Türkei beziehungsweise Griechenland andrer- 
1) Drucks. Nr. 77 in der oben S. 94 Note 4 bezeichneten Quelle. In Kohls 
Bismarck-Regesten übersehen. Ueber die Bedeutung dieser Vorlage s. die „Nat.-Ztg.“ Nr. 481 
v. 13. 10. 83; Nr. 485 v. 16. 10. 83; Nr. 509 v. 30. 10. 83.
	        
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