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sondern auch für die allgemeinen deutschen Handels- und Schiffahrtsbeziehungen
mit Spanien haben könne, lebhaft bedauere, gleichwohl aber gegenüber der von
der Reichsregierung in der Denkschrift zum Vertrage auf Seite 39 abgegebenen
Erklärung, daß Spanien die diesbezügliche Auffassung bereits im ersten Stadium
der Verhandlungen kundgegeben habe, und daß durch nachhaltigen Widerspruch
gegen die Aufnahme der entsprechenden Erklärung in das Schlußprotokoll
die Vertragsverhandlungen zum Scheitern gebracht sein würden, von einem
Widerspruch gegen die im übrigen für die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen
Deutschlands wünschenswerte Annahme des Vertrages Abstand nehme.
Der hamburgische Bevollmächtigte ersuchte darauf noch den Vertreter der
Reichsregierung um eine Auskunft über den Sinn der Worte der in der
Denkschrift zum Vertrage auf Seite 39 abgegebenen Erklärung: „in Deutsch-
land“, welche dahin gedeutet werden könnte, daß deutscher Rohspiritus durch
die etwaige Rektifikation außerhalb Deutschlands die Eigenschaft als einer
deutschen Ware verlieren solle, was doch ersichtlich nicht beabsichtigt sein werde.
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts erwiderte darauf, daß diese Deutung
nach seiner Auffassung ausgeschlossen, daß die Erklärung vielmehr nur auf den
in Deutschland hergestellten Sprit zu beziehen sei. Hierauf fand die einstimmige
Genehmigung des Vertrages statt.
In der Bundeesratssitzung vom 4. September 1883 erteilte der Bundesrat
dem von dem Reichstage auf Antrag der Abgeordneten Braun und v. Kardorff
angenommenen Entwurfe eines Gesetzes, betreffend die Erteilung der Indemnität
für die durch die Bekanntmachung vom 9. August 1883 angeordneten Zoll-
ermäßigungen sowie die Verallgemeinerung der Zollermäßigungen in den
Tarifen A zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch-spanischen Handels-
und Schiffahrtsvertrage, die Zustimmung.
Am 10. Oktober 1883 legte der Reichskanzler (in Vertretung v. Boetticher)
dem Bundesrat eine Verordnung wegen Verallgemeinerung der Zollermäßigungen
in den Tarifen A zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch-spanischen
Handels= und Schiffahrtsvertrage und außerdem die vom Bundesrat in Bezug
auf die beiden Handelsverträge eventuell zu erlassenden Ausführungsbestimmungen
zur Beschlußnahme vor. 1) In dem Uebersendungsschreiben des Staatssekretärs
v. Boetticher hieß es hinsichtlich der Staaten, welche keinen vertragsmäßigen An-
spruch auf meistbegünstigte Behandlung haben und also die Zollbegünstigungen
nicht ohne weiteres beanspruchen können: „Was die übrigen Staaten betrifft,
so bedarf es in Bezug auf die handelspolitischen Beziehungen zwischen dem
Deutschen Reich einerseits und der Türkei beziehungsweise Griechenland andrer-
1) Drucks. Nr. 77 in der oben S. 94 Note 4 bezeichneten Quelle. In Kohls
Bismarck-Regesten übersehen. Ueber die Bedeutung dieser Vorlage s. die „Nat.-Ztg.“ Nr. 481
v. 13. 10. 83; Nr. 485 v. 16. 10. 83; Nr. 509 v. 30. 10. 83.