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mit allen Erhöhungen an, welche Sachsen beantragt hatte. Es kam hinzu die
Zollerhöhung für Leinendamast von 60 auf 120 J4, leinene Stickereien von
100 auf 150 M., Zwirnspitzen von 600 auf 800 4, Baumwollengarn, zwei-
drähtig (gebleicht), mit 48 statt 24 M. Der Gesetzentwurf blieb im Reichstag
unerledigt.
Antrag Bremens auf Anschluß der freien Hansestadt Bremen
an das deutsche Zollgebiet. Anfangs April 1884 richtete Bremen an
den Bundesrat das nachstehende Schreiben: 1) „Nachdem die Verhandlungen
über den Anschluß Hamburgs an das Zollgebiet zu einer Verständigung geführt
hatten, welche erkennen ließ, daß es unter den vereinbarten Modalitäten möglich
werde, das Zollinteresse des Reichs sicherzustellen, ohne dem internationalen
Handels= und Schiffahrtsverkehr, insbesondere dem transatlantischen, das zu
seiner Entwicklung unentbehrliche Maß freier Bewegung zu entziehen, hat der
Senat der freien Hansestadt Bremen nicht gesäumt, den Anschluß Bremens
an das Zollgebiet in ernstliche Erwägung zu nehmen. Die zu diesem Ende
angestellten Ermittelungen haben zu der Ueberzeugung geführt, daß sich ein
Ausgleich der in Frage stehenden Interessen auch für Bremen werde finden
lassen. Indem daher der Senat keinen Anstand nimmt, seine Bereitwilligkeit,
den Zollanschluß Bremens herbeizuführen, dem Bundesrat kundzugeben, läßt
er sich von dem Vertrauen leiten, daß der Bundesrat geneigt sein werde, für
den Eintritt Bremens in das Zollgebiet diejenigen Erleichterungen zu gewähren,
welche die für das Gedeihen Bremens ebenso notwendige, als für die Interessen
des Reiches gewiß wünschenswerte Aufrechthaltung der Stellung Bremens im
Welthandel und deren fortschreitende Entwicklung unumgänglich erheischen. Um
hierüber eine Verständigung anzubahnen und den Senat in die Lage zu setzen,
den in der Reichsverfassung vorgesehenen Antrag auf Aufnahme Bremens in
das Zollgebiet stellen, auch zu diesem Antrag die vorher erforderliche Zu-
stimmung der bremischen Bürgerschaft erwirken zu können, dürfte es sich
empfehlen, den behufs Vorbereitung des Zollanschlusses von Lübeck seinerzeit
eingeschlagenen Weg zu betreten und demgemäß dem Senat zunächst die Ge-
legenheit zu geben, die Bedürfnisse und Wünsche Bremens bezüglich der Modali-
täten des Zollanschlusses in kommissarischen Erörterungen darzulegen und zu
begründen. ·
Indem der Senat daher den der Reichsverfassung entsprechenden formellen
Antrag auf Einbeziehung Bremens in das Zollgebiet sich vorbehält, gestattet
er sich den Antrag: Der Bundesrat wolle in Vorbereitung des Anschlusses
der freien Hansestadt Bremen an das Zollgebiet zu der oben gedachten Ver-
ständigung und Verhandlung geeignete Einleitung treffen."“
1) „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 166 v. 7. 4. 84.