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blieb, daß aber die Verschmelzung der Entwürfe, betreffend die Abänderung
des Militär-Pensionsgesetzes und betreffend die Abänderung des Reichsbeamten—
gesetzes, zu einem Gesetzentwurf erfolgte. Der Gesetzentwurf erfreute sich der
Zustimmung des Bundesrats. 1) Auf die Haltung zu den abändernden Be-
schlüssen des Reichstags ist in der nächsten Session zurückzukommen.
10. Finanzen.
Stempelsteuergesetz. Mitte Mai 1884 gelangte an den Bundesrat
mittelst Antrags Preußens der Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung
des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 18812),
gegen den sich sofort eine lebhafte Agitation aus den Kreisen der Handelswelt
entwickelte. Die anfechtbarsten Punkte waren die steuerpolizeiliche Ueberwachung
und die Ausdehnung der Steuer, nicht bloß auf das eigentliche Geld= sondern
auch auf das Warengeschäft, wodurch weniger die Börse als der Handel und
die Industrie im allgemeinen getroffen wurde.3)
Die Veränderungen, welche die Ausschüsse vornahmen, betrafen 9 Punkte
in den 31 Paragraphen des Gesetzes und im Tarif, in der Hauptsache die
Befreiungen. In Bezug auf diese lautete der ursprüngliche Antrag Preußens:
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben: 1. falls der Wert des
Gegenstandes des Geschäfts nicht mehr als 300 Mark, bei Warengeschäften
nicht mehr als 1000 Mark beträgt, 2. für sogenannte Kontantgeschäfte über
Wechsel, gemünztes oder ungemünztes Gold oder Silber.
Dagegen beantragten die Ausschüsse:
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben, 1. falls der Wert des
Gegenstandes des Geschäfts nicht mehr als 300 Mark, bei Warengeschäften
nicht mehr als 10 000 Mark beträgt, 2. für sogenannte Kontantgeschäfte über
Wechsel, gemünztes oder ungemünztes Gold oder Silber, 3. für Geschäfte über
solche zur Weiterveräußerung bestimmte Sachen oder Waren, welche von einem
der Kontrahenten selbst erzeugt oder handwerks= oder fabrikmäßig hergestellt
sind, 4. für Geschäfte über solche Sachen oder Waren, welche zur Weiterver-
äußerung nach vorgängiger handwerks= oder fabrikmäßiger Be= oder Verarbeitung
durch einen der Kontrahenten bestimmt sind. Für Geschäfte über solche zur
Weiterveräußerung bestimmte inländische Sachen oder Waren jeder Art, die
1) Vorlagen des Reichskanzlers vom Mai 1884, betreffend die Resultate des Heeres-
ergänzungsgeschäfts für das Jahr 1883. In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. „Nat.
Ztg.“ Nr. 325 v. 1. 6. 84; siehe auch unter Marine.
2) Wortlaut des Entwurfs in der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 237 v. 22. 5. 84. Nach
Schultheß Geschichtskalender 1884 S. 60 datirt die Vorlage vom 21. Mai 1884.
3) Vergl. die „Nat.-Ztg.“ Nr. 317 v. 28. 5. 84, Nr. 333 u. Nr. 334 v.
7. 6. 84. (Eingabe der Kaufmannschaften und Handelskammern der leitenden Handelsplätze
Deutschlands an den Bundesrat mit der Bitte um Ablehnung des Stempelsteuergesetzes)