Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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7. Vost- und Telegraphenwesen. 
Dampfersubventions-Vorlage. 
Der Reichskanzler legte im Oktober 1884 dem Bundesrat den Entwurf 
eines Gesetzes, betreffend die Verwendung von Geldmitteln aus Reichsfonds zur 
Einrichtung und Unterhaltung von Postdampfschiffsverbindungen mit über— 
seeischen Ländern, zum zweiten Male vor. 1) Der Bundesrat genehmigte die 
Vorlage, strich jedoch in der Ueberschrift die Worte: „die Verwendung von 
Geldmitteln aus Reichsfonds zur Einrichtung und Unterhaltung von“. 
Bei der Abstimmung erklärte der württembergische Bevollmächtigte: Seine 
Regierung gehe von der Voraussetzung aus: 1. daß für Postsendungen der 
bayerischen und württembergischen Postverwaltungen auf den nach dem vor- 
liegenden Gesetzentwurf subventionirten Dampfern keine besondere Vergütung 
zu leisten sei; 2. daß an den Seetransitgebühren, welche von außerdeutschen 
Postverwaltungen gemäß Artikel 4 des Weltpostvertrages durch Verrechnung 
mit der Reichspost bezahlt werden, auch Bayern und Mürttemberg Anteil zu 
nehmen haben. Mit der ersten Voraussetzung erklärte sich die Versammlung 
einderstanden, der zweiten wurde von preußischer Seite widersprochen. Der 
bayerische Bevollmächtigte schloß sich der Erklärung des württembergischen Be- 
vollmächtigten unter Ziffer 2 an und gab des weiteren der Auffassung Aus- 
druck, daß eine teilweise Veränderung der in den Uebereinkünften der deutschen 
Postverwaltungen vom 9. November 1872 und 7. Mai 1875 vereinbarten 
Grundsätze über den Portobezug einzutreten haben werde. Dieser Auffassung 
schloß sich der württembergische Bevollmächtigte an. Endlich fragte vor An- 
nahme des Gesetzes betreffs der Postdampfersubvention der Vertreter Hamburgs, 
warum der in der Begründung der ersten Vorlage enthalten gewesene Passus 
vom Ueberbieten der englischen Dampfer an Schnelligkeit fehle, worauf die 
Erklärung erfolgte, es solle kein Wettlauf gemacht werden. Das Haupt- 
erfordernis sei Sicherheit der Fahrt und Pünktlichkeit der Abfahrt und Ankunft. 
Der Reichstag genehmigte den Entwurf in abgeänderter Fassung, die auch 
die Genehmigung des Bundesrats fand. 
Betriebsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Schreiben vom Oktober 1884; 3. den 
Entwurf auf Abänderung und Ergänzung des Eisenbahnbetriebs-Reglements für die 
deutschen Bahnen. Schreiben vom März 1885; 4. die Aenderung der Bestimmungen des 
Eisenbahnbetriebs-Reglements bezüglich der Beforderung von flüssigem Ammoniak. Schreiben 
vom Juni 1885; 5. die Abänderung und Ergänzung des Eisenbahnpolizei-Reglements und 
betreffend die Abänderung der Eisenbahn-Signalordnung. Schreiben ca. Ende Mai 1885. 
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Näheres über die Vorlage in der „Nordd. 
Allg. Ztg.“ Nr. 502 v. 25. 10. 84; „Nat.-Ztg.“ Nr. 585 v. 23. 10. 84; Nr. 590 
v. 25. 10. 84; Nr. 638 v. 22. 11. 84 und Nr. 639 v. 23. 11. 84.
	        
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