Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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2. zu beschließen, daß die braunschweigische Landesregierung hiervon ver— 
ständigt werde. 1) 
Die Erklärung, mit welcher der Bundesratsbevollmächtigte des Groß- 
herzogtums Mecklenburg-Strelitz das ablehnende Votum bei der Abstimmung 
über den preußischen Antrag bezüglich der braunschweigischen Thronfolge zu 
begründen angewiesen war, hatte nach den „Mecklenburger Anzeigen“ folgenden 
Wortlaut: 
„Die Abgabe einer dem Antrage Preußens entsprechenden Erklärung seitens 
des Bundesrats und die Notifikation derselben an die braunschweigische Landes- 
regierung würde nach Ansicht der Großherzoglichen Regierung nicht ohne einen 
mit der Verfassung des Deutschen Reiches und dem deutschen Fürstenrechte 
unvereinbaren Eingriff in die in einem Bundesstaate bestehende Thronfolge 
möglich sein. Aus dieser Erwägung befindet die Großherzogliche Landesregierung 
sich nicht in der Lage, dem Antrage zuzustimmen, und enthält sich daher einer 
Erörterung darüber, ob die demselben zu Grunde liegende ausdehnende Inter- 
pretation des Art. 76 der Reichsverfassung als dem Geiste dieser letzteren 
entsprechend anzusehen ist. Die Großherzogliche Regierung kann ferner nicht 
umhin, auszusprechen, daß, nachdem Seine Königliche Hoheit der Herzog von 
Cumberland durch das Besitzergreifungspatent, d. d. Gmunden, 18. Oktober 
1884, (Anl. V des preußischen Antrages), die Zusicherung erteilt hat, die 
Regierung des Herzogtums Braunschweig nach Maßgabe der Verfassung des 
Deutschen Reiches sowie der Landesverfassung führen zu wollen, der Bundesrat 
ihrer Ueberzeugung nach keine Veranlassung hat, der thatsächlichen Ausübung 
1) Nach der „Neuen Ztg.“ Nr. 281 v. 11. 7. 85 ging die Fassung des Bundesrats- 
beschlusses von dem Königreich Sachsen aus. „Mit der Vertretung des sächsischen Antrags 
war der neue Gesandte in Berlin, Graf Hohenthal, betraut, der damit seine diplomatische 
Erstlingsarbeit lieferte und zwar mit dem Material, das ihm durch den Minister des 
Auswärtigen, Grafen Fabrice, an die Hand gegeben worden war." 
Die „Nat.-Ztg.“ Nr. 392 v. 3. 7. 85 bemerkte zu dem Beschluß des Bundesrats: 
„Der ursprüngliche Antrag Preußens ging dahin, zu erklären, daß „die Regierung des 
Herzogs von Cumberland in Braunschweig mit dem inneren Frieden und der Sicherheit des 
Reiches nicht verträglich" sei. Man kann unseres Erachtens in der Abänderung nur eine 
Verschärfung, weil eine unanfechtbarere Formulirung, erblicken. Außerdem ist in die Er- 
klärung selbst der Grundgedanke der Motivirung des preußischen Antrags ausgenommen 
worden; diese beruhte darauf, daß der Herzog von Cumberland sich in einem deellen 
Kriegszustande“" mit Preußen befinde, da er fortfahre, sich als Prätendent auf preußische 
Gebietsteile zu geriren. Dies ist in dem Beschluß selbst ausdrücklich konstatirt, indem statt 
zideeller Kriegszustand“ gesagt ist: „#ein dem reichsverfassungsmäßig gewährleisteten Frieden 
unter Bundesgliedern widerstreitendes Verhältnis zu dem Bundesstaate Preußen. Ueber 
die Entstehung des nunmehr gefaßten Beschlusses wird uns geschrieben: „Derselbe entspricht 
dem gestern einstimmig beschlossenen Vorschlage des Justizausschusses. Die Fassung ist, 
gutem Vernehmen nach, zuerst von einer mittelstaatlichen Regierung angeregt und von 
Preußen als mit der Richtung des ursprünglichen Antrages sich deckend gutgeheißen und 
selbst befürwortet worden.“ Vgl. auch die Nr. 393 v. 3. 7. 85.
	        
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