II. Abschnitt.
Die neuen Wevollmächtigten zum Bundesrat.
1. Preußen.
Direktor im Auswärtigen Amt, Wirklicher Geheimer Rat Hellwig.
Durch die Ernennung desselben zum Bevollmächtigten zum Bundesrat,
ebenso wie durch die seines Kollegen Humbert, wurde das umständliche Ver-
fahren vermieden, daß diese Herren, welche nicht nur bei dem Etat, sondern
auch bei den anderen häufig erscheinenden Gegenständen kolonialen und inter-
nationalen Inhalts am Bundesratstische als Vertreter zu erscheinen hatten,
jedesmal von neuem zu Kommissaren des Bundesrats bestimmt werden mußten.
Die Mitglieder des Bundesrats, sowie die stellvertretenden Bevollmächtigten
haben bekanntlich das Recht, jederzeit im Reichstag zu erscheinen und bei allen
Gelegenheiten das Wort zu ergreifen. Die zur Vertretung einzelner Entwürfe
berufenen Kommissare müssen aber immer erst dem Bundesrat bezeichnet und
von diesem angenommen, dann aber noch beim Präsidium des Reichstags be-
sonders angemeldet werden.
Am 8. Februar 1885 1) richtete Bismarck an den Geheimen Legationsrat
Hellwig den nachstehenden Erlaß: Das Auswärtige Amt ist zur Beantwortung
der laut Anlage an dasselbe gestellten Anfragen der Herren Abgeordneten
Richter, v. Strombeck und Freiherrn v. Gagern nicht kompetent. Dasselbe ist
kein unabhängiges und zur Vertretung selbständiger Meinungen dem Reichstage
gegenüber berechtigtes Organ des Reichsdienstes. Die Beamten desselben haben
den Beruf, unter Verantwortlichkeit des Reichskanzlers die Anordnungen und
Verfügungen des Kaisers im auswärtigen Dienste nach Maßgabe der Art. 11
und 17 der Reichsverfassung zu vollziehen. Ich darf daher annehmen, daß
der anliegende Fragebogen unter der Adresse des Auswärtigen Amts an mich
als Reichskanzler gerichtet ist. Aber auch dem Reichskanzler fehlt die Legiti-
mation zu kompetenter Beantwortung der meisten und wichtigsten unter den
gestellten Fragen.
1) In Kohls Bismarck-Regesten unter dem falschen Datum 11. Febr. 1885 erwähnt.