Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Rhedereigewerbes in sich schließe, daß sie demselben nicht zustimmen könne.“ 
Bei der zweiten Lesung wurden die Beschlüsse erster Lesung beseitigt. 
2. Der Gesetzentwurf, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäf- 
tigten Personen, Schreiben vom November 1886. 1) Auch dieser Entwurf führte in 
den Bundesratsausschüssen zu recht umfassenden Erörterungen, besonders Bayern 
und Württemberg brachten viele Einwendungen wegen Heranziehung der Unter- 
nehmer von öffentlichen und Staatsbauten, Eisenbahn= und Kanalanlagen zu 
Berufsgenossenschaften vor. Doch wurde schließlich die Regierungsvorlage mit 
einzelnen Modifikationen angenommen. ) 
Sozialistengesetz. Mit der Anwendung des § 28 des Gesetzes gegen 
die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie auf verschiedene Bezirke 
in Preußen, Königreich Sachsen und Hessen erklärte sich der Bundesrat 
einverstanden. 3) 
Schutz des geistigen Eigentums. 4 
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 510 v. 18. 11. 86, 
„Nat.-Ztg.“ Nr. 635 u. 641 v. 14. u. 18. 11. 84. Die Beschlüsse der Bundesratsaus- 
schüsse finden sich in der „Nordd. Allg. Z#g.“ Nr. 47 v. 29. 1. 87. 
2) Ich erwähne die in Kohls Bismarck-Regesten übersehenen Vorlagen des Reichs- 
kanzlers an den Bundesrat, betreffend 1. den Antrag wegen Ausdehnung der Unfall- 
versicherungspflicht auf Arbeiter und Betriebsbeamte von Gewerbetreibenden, deren Gewerbe- 
betrieb sich auf die Ausführung von Schreiner= #(Tischler-), Einsetzer-, Schlosser= oder 
Anschlägerarbeiten bei Bauten erstreckt, Schreiben circa Anfangs Dezember 1886, 2. den 
Geschäftsbericht des Reichsversicherungsamtes für das Jahr 1886, Schreiben circa Anfangs 
Februar 1887, 3. die Bildung von Berufsgenossenschaften der land= und forstwirtschaftlichen 
Betriebe auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes, Schreiben vom Mai 1887, 4. die 
Bildung einer Berufsgenossenschaft der Unternehmer land= und forstwirtschaftlicher Betriebe 
für das Gebiet des Herzogtums Anhalt, Schreiben vom Juni 1887. 
3) Verlängerungen der in § 28 vorgesehenen Anordnungen fanden statt in Bezug 
auf die Stadt und den Bezirk der Amtshauptmannschaft Leipzig, Neuanwendungen auf 
den Kreis Offenbach, den Stadt= und Landkreis Frankfurt a. M., den Stadt= und 
Landkreis Hanau, den Kreis Höchst und den Obhertaunuskreis, die Städte Stettin, 
Grabow a. O. und Alt--Damm sowie für die Amtsbezirke Bredow, Varsow, Scheune, 
Finkenwalde und Spremberg. 
4) Zu erwähnen sind die in Kohls Bismarck-Regesten übersehenen Vorlagen des 
Reichskanzlers an den Bundesrat, über 1. die am 9. September 1886 zu Bern zwischen 
dem Reich, Frankreich, Großbritannien, Italien, Belgien, Spanien, Haiti, Liberia, der 
Schweiz und Tunis abgeschlossene Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines inter- 
nationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst, Schreiben vom 
April 1887, „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 169 v. 13. 4. 87 und Nr. 173 v. 15. 4. 87, 
„Nat.-Ztg.“ Nr. 206 v. 13. 4. 87; 2. den Bericht der Enquete-Kommission zur Revision 
des Patentgesetzes, Schreiben v. April 1887 „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 192 v. 26. 4. 87.
	        
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