II.
Wismarck nach seiner Entlaffung und der Bundesrat
(1890—1898).
Der schwer wiegende Akt der Entlassung Bismarcks wurde dem Bundes-
rat durch folgende Schriftstücke notifizirt:
An den Bundesrat. Berlin, den 22. März 1890. Nachdem Seine
Majestät der Kaiser und König Seine Durchlaucht den Fürsten v. Bismarck
von der Stellung als Reichskanzler, als Präsident des preußischen Staats-
ministeriums und als Minister der auswärtigen Angelegenheiten entbunden und
mich zum Reichskanzler und Präsidenten des preußischen Staatsministeriums
ernannt, sowie mit der einstweiligen Leitung des Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten den Staatsminister Grafen v. Bismarck-Schönhausen beauf-
tragt hat, beehre ich mich, dem Bundesrat hierneben Abschrift der betreffenden
beiden Allerhöchsten Ordres vom 20. März d. J. zu übersenden. Gleichzeitig
bemerke ich ergebenst, daß ich die Geschäfte heute übernommen habe.
v. Caprivi.
Die hier angezogenen Allerhöchsten Ordres lauten:
An den kommandirenden General des 10. Armeecorps, General der In-
fanterie v. Caprivi. Nachdem Ich den Fürsten v. Bismarck seinem Antrage
gemäß von der Stellung als Reichskanzler entbunden habe, will Ich auf Grund
der Bestimmungen der Verfassung des Deutschen Reichs (IV. Art. 15) Sie
hierdurch zum Reichskanzler ernennen.
Berlin, den 20. März 1890. Wilhelm.
v. Boetticher.
An den Fürsten v. Bismarck. Ihrem Antrage entsprechend will Ich Sie
von der Stellung als Reichskanzler, als Präsident Meines Staatsministeriums
und als Minister der auswärtigen Angelegenheiten unter Bewilligung der ge-
setzlichen Pension hierdurch in Gnaden entbinden. Zum Reichskanzler und
Präsidenten des Staatsministeriums habe Ich den kommandirenden General
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. V. 23