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der Etat des Reichstags mit 693 270 Mark (1899) abschließt, so kann man sich
über die geringen Erfordernisse jener Versammlung, in welcher die Souveränität
des Deutschen Reichs ruht, nur wundern.
Die Arbeiten des Bundesrats verteilen sich auf die Ausschuß= und die Plenar-
sitzungen. Den ersteren fällt die vorbereitende Thätigkeit zu.
Von der Gründlichkeit, mit der die Fragen in den Ausschüssen des Bundes-
rats behandelt werden, kann man sich schwer einen Begriff machen. Daß die
Ausschußsitzungen drei bis vier Stunden dauern, ist nichts Seltenes. Der Vor-
sitzende eröffnet die Sitzung, bezeichnet den Gegenstand der Tagesordnung und
erteilt dem Referenten das Wort zur Begründung seines Vortrags. Im Laufe
oder nach Beendigung desselben erbitten sich die Vertreter der andern Bundes-
staaten von dem Vorsitzenden das Wort. Nach Schluß der Debatte faßt der-
selbe häufig das Ergebnis derselben kurz zusammen und schreitet alsdann zur
Abstimmung, die durch Erheben der Hände erfolgt.
Im Frankfurter Bundestag hatte bis zu Bismarcks Eintreffen in Frankfurt
der Präsidialgesandte allein das Vorrecht, in den Sitzungen zu rauchen. In
den Bundesratsausschüssen giebt es ein solches Privilegium des Vorsitzenden nicht.
Es raucht, wer will, und es trinkt, wer will, aber, wohlverstanden, nur Wasser.
Der Vorsitzende des Ausschusses ist in der Regel ein höherer preußischer
oder Reichsbeamter. Daß der regelmäßige Vorsitzende des Bundesrats daselbst
den Vorsitz übernimmt, erfolgt nur bei besonders wichtigen Verhandlungen.
Bismarck selbst erschien nur ein einziges Mal im Bundesratsausschuß bei Be-
ratung der Hamburger Zollanschlußfrage.
Zu den Ausschußberatungen werden auch die Referenten der Reichsämter
zugezogen, in deren Ressort der betreffende Gegenstand der Tagesordnung füällt.
Es ist denselben gestattet, sich das Wort zu erbitten, um Aufschlüsse zu geben.
Die Ausschußsitzungen finden nicht an bestimmten Tagen statt, sondern so
oft sich das Bedürfnis dazu herausstellt. Die Einladung erfolgt durch Karten,
welche an jedes in Berlin weilende Mitglied des Bundesrats ergehen und den
Gegenstand der Beratung sowie Ort und Zeit der Sitzung angeben. Jeder
Bevollmächtigte zum Bundesrat hat das Recht, der Ausschußsitzung beizuwohnen,
auch wenn der durch ihn vertretene Staat nicht in dem betreffenden Ausschuß
vertreten ist; im letzteren Fall erscheint er aber nur als Zuhörer und nimmt
an den Abstimmungen nicht teil. Bei der Abstimmung im Ausschuß hat übrigens
jeder Staat nur eine Stimme. Auch die Ausschußsitzungen finden, wenn der
Reichstag versammelt ist, zum Teil im Reichstagsgebäude statt, häufig unmittel-
bar vor der Plenarsitzung, wenn in derselben bloß mündlich berichtet werden soll.
Der Protokollführer des Bundesrats wohnt den Ausschußsitzungen nicht an. Im
Grunde ist es zu bedauern, daß die Natur der Ausschußberatungen die Zuziehung
eines Stenographen ausschließt. Die Gründe pro und contra zu mancher
bedeutsamen Frage fixirt zu haben, würde vielleicht von dauerndem Werte sein.