IV.
Einige den Bundesrat betreffende staatsrechtliche Fragen.
Ich schließe das Werk mit der Erörterung einiger den Bundesrat betreffenden
staatsrechtlichen Fragen und zwar nach dem Bismarckschen Gedankengang. Die
Quelle für die Darstellung bilden ein Schreiben Bismarcks aus dem Jahre 1873,
eine Ansprache desselben vom Sommer 1893, Bismarcks „Gedanken und
Erinnerungen“ und die in dem Penzlerschen Buche „Fürst Bismarck nach seiner
Entlassung“ aufgenommenen Artikel der „Hamburger Nachrichten“.!1)
Die in den Artikeln der „Hamburger Nachrichten“ enthaltenen staatsrecht-
lichen Ausführungen habe ich in Treue wiedergegeben; die daran vorgenommenen
Aenderungen sind redaktioneller Natur; in der Hauptsache sind Wiederholungen
gestrichen, andererseits alle jene Ausführungen beseitigt, welche nur mit den
von Bismarck augenblicklich besprochenen Tagesfragen zusammenhängen. Es
schwebte mir der Gedanke vor, Bismarck wie einen Staatsrechtslehrer vom
Katheder herab über einige wichtige Kapitel des Bundesratsrechts sprechen zu lassen.
1. Die Zahl der Wundesratsstimmen. Das Gewicht der kleineren Staaten
im Bundesraf.2)
Die Zahl der Stimmen im Bundesrat sollte nicht verringert werden.
Würde sie das, so kämen wir wieder in die Gefahr, welche ich von Anfang
an zu bekämpfen gehabt habe, nämlich die, an Stelle des deutsch-nationalen
Reiches ein Großpreußen zu bekommen
1) Die Annahme, daß die von mir reproduzirten Artikel in Friedrichsruh ihren
Ursprung haben, hat viel für sich; schon der Stil verrät den Verfasser; aber auch innere
Gründe unterstützen die Annahme. daß dieselben auf Bismarck zurückzuführen sind. Aus-
führungen wie die in Rede stehenden schreibt kein Redakteur einer Zeitung, und wenn er
noch so tiefe staatsrechtliche Kenntnisse sich erworben hat. Dazu gehört eine intime Bekannt-
schaft mit den Institutionen des Bundesrats, des Reichskanzlers und des Ministerpräsidenten,
wie sie nur dem fast zwanzig Jahre damit in Verbindung stehenden Begründer des Deutschen
Reiches eigen waren.
2) Aus einer Ansprache Bismarcks in Friedrichsruh am 8. Juni 1893 an 400 Be-
wohner des Fürstentums Lippe.