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von Zündhölzchen aus weißem Phosphor, 1) wies in der Fassung, wie er aus
den Beratungen der Bundesratsausschüsse hervorgegangen war, wesentliche Ver-
änderungen gegen den ursprünglichen Entwurf auf. Eine große Anzahl von
beschränkenden Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb der Zünd-
holzfabriken war fallen gelassen worden und dafür die präzise Vorschrift auf-
genommen, daß in Räumen, in welchen das Zubereiten der Zündmasse, das
Betunken der Hölzer und das Trocknen derselben erfolgt, jugendlichen Arbeitern,
und in Räumen, welche zu dem Abfällen der Hölzer und ihrer ersten Ver-
packung dienen, Kindern der Aufenthalt nicht gestattet werden darf. Die weitere
Regelung der Materie sollte nach § 120 der Gewerbeordnung mittelst einer zu
erlassenden Kaiserlichen Verordnung erfolgen. Man war ursprünglich von der
Ansicht ausgegangen, daß auf dem Wege der Verordnung nur Vorschriften für
die Unternehmer von Betrieben, in denen fremde Arbeiter beschäftigt sind, zu
erlassen seien, nicht aber auch für die Thätigkeit der auf Familienmitglieder sich
beschränkenden Hausindustrie. Man wollte darum bei gesetzlicher Regelung der
Materie gleichzeitig die Hausindustrie mit in Betracht bringen, weil zu befürchten
stand, daß viele der ganz kleinen Fabrikanten, um die strengen Vorschriften zu
umgehen, zu der Form der Hausindustrie übergehen würden, zumal schon gegen-
wärtig manche dieser kleinen Betriebe auf der Grenze zwischen Fabrikation und
Hausindustrie ständen. Man kam indessen von diesen Anschauungen zurück,
wohl infolge der Wahrnehmung, daß die Hausindustrie bei der Zündholz-
fabrikation aus weißem Phosphor eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung nicht
mehr habe. — Bedeutungsvoll für die ganze betreffende Industrie war der
Antrag des Ausschusses, welcher eine ganz erhebliche Zollerhöhung involvirte,
indem er vorschlug, auf Zündhölzer und Zündkerzen einen Zoll von 10 J.
per Kilo (jetzt 3 M.) zu legen. Die Erledigung des Gesetzentwurfes zog sich
bis in die nächste Session des Bundesrats hinaus.
Revision der ärztlichen Prüfungsvorschriften. Am 2. Juni
1883 genehmigte der Bundesrat die revidirten Vorschriften, betreffend die ärzt-
liche Prüfung und die ärztliche Vorprüfung. Indem der Bundesrat die Bei-
bringung des Reifezeugnisses von einem humanistischen Gymnasium als Voraus-
setzung für die Zulassung zur Prüfung statuirte, schloß derselbe auch fernerhin
die Abiturienten der Realgymnasien von der Mitbewerbung bei dem ärztlichen
Stand aus. Der schließlichen Annahme der Verordnungen des Bundesrats
gingen übrigens lebhafte Debatten voraus. Verschiedene Staaten wünschten
erhebliche Aenderungen, keine derselben fand indessen die Mehrheit. (Bekannt-
machung vom 2. Juni 1883 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 191 f.
und 198 f.).
1) Wortlaut der Bundesratsvorlage „Nat.-Ztg.“ Nr. 220 v. 12. 5. 82 und „Nordd.
Allg. Ztg.“ Nr. 219 v. 12. 5. 82.