Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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sogar Ausdruck im Bundesrats-Protokoll. Danach sprach Württemberg in der 
Sitzung vom 29. April 1882 den Wunsch aus, daß der nach der Geschäfts- 
ordnung durch den Reichskanzler für jede Session des Bundesrats zu be- 
stimmende Zeitpunkt für die Erledigung der wichtigeren Geschäftsaufgaben thun- 
lichst so gewählt werde, daß die ersten Bevollmächtigten an den Beratungen 
ihrer Regierungen über die Instruktionserteilung teilzunehmen nicht behindert 
seien. Auch die „neue“ Geschäftsordnung des Bundesrats schien also noch 
nicht befriedigend zu funktioniren. 
Mitte Mai 1883 fand über die Beschlüsse des Reichstags bei der zweiten 
Beratung des Krankenkassengesetzes eine Beratung im Bundesrat statt, in deren 
Verlauf die Frage wegen Hereinziehung der ländlichen Arbeiter in das Gesetz 
besonders eingehende und lebhafte Erörterungen hervorrief. Man war den 
Ausführungen des Finanzministers v. Scholz und des Geheimrats Lohmann 
beigetreten, den § 1a3 nach den Beschlüssen des Reichstags in zweiter Lesung 
abzulehnen; namentlich hatte Württemberg dies unter spezieller Betonung seiner 
landwirtschaftlichen Verhältnisse gewünscht. 
In der Sitzung vom 7. Juni 1883 erteilte der Bundesrat dem Kranken- 
kassengesetz in der vom Reichstag hergestellten Fassung seine Zustimmung. Gesetz 
vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73 f.). 
Bürgerliches Gesetzbuch. Unter Bezugnahme auf eine frühere Mit- 
teilung (vom 17. Januar 1881) ging dem Bundesrat mittelst Schreibens des 
Reichskanzlers vom Juni 18831) ein weiterer Bericht des Vorsitzenden der 
Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs 
über den Stand der Kommissionsarbeiten mit dem Bemerken zu, daß die 
Kommission nach Abfassung jenes vom 29. März 1883 datirten Berichts auch 
noch die Abschnitte über Kauf, Pacht und Miete vollständig beraten habe. 
Gerichtskostenermäßigung. Der Beschluß des Bundesrats vom 
14. Februar 1882 hinsichtlich der Reichstagsresolution vom 15. Dezember 1881 
wegen Ermäßigung der Gerichtskosten ging dahin, den gedachten Beschluß des 
Reichstags dem Reichskanzler unter Bezugnahme auf frühere Bundesratsbeschlüsse 
zur Erwägung zu überweisen, ob die statistischen Ermittelungen über die Wir- 
kungen des Gerichtskostengesetzes und der Novelle hierzu eine genügende Grund- 
lage zur Aufstellung eines auf Ermäßigung der Gerichtskosten abzielenden Gesetz- 
entwurfes darbieten. Württemberg hatte gewünscht, daß der durchgreifenderen 
Revision des Gerichtskostengesetzes alsbald näher getreten werde, und hatte aus 
diesem Grunde gegen den Antrag gestimmt. 
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Einzelheiten aus dem oben gedachten 
Bericht in der „Nat.-Ztg.“ Nr. 295 v. 27. 6. 83.
	        
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