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Königreich Sachsen stellte im Januar 1882 folgenden Antrag auf Ab—
änderung des 8 153 des Reichs-Strafgesetzbuchs:
„An die Stelle des 8 153 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
tritt folgende Bestimmung: 8 153. Wer vor einer zur Abnahme von Eiden
zuständigen Behörde einen Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren bestraft.“
In den Motiven wurde in eingehender Weise dargelegt, daß die bisherige
Fassung des 8 153 des Strafgesetzbuchs in der Praxis zu Zweifel Ver—
anlassung gegeben habe. Die Beratung und Beschlußfassung über diesen Antrag
wurde ausgesetzt.
Noch sind zu erwähnen:
eine Vorlage des Reichskanzlers vom Ende April 1883, betreffend den
Entwurf einer Verordnung über die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor
dem Reichsgericht,!) Kaiserliche Verordnung vom 24. Dezember 1884 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1);
ein Antrag des Justizausschusses, betreffend eine Verordnung wegen Ein-
richtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile, )
Bundesratsbeschluß vom 16. Juni 1882, Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 16. Juni 1882 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 311);
eine Vorlage Bismarcks vom März 1883, betreffend den Abschluß eines
Vertrages mit Belgien wegen gegenseitiger Bestrafung der von Angehörigen des
einen Teils auf dem Gebiete des andern Teils begangenen Forst-, Feld-,
Fischerei= und Jagdfrevel. 2) Zur Begründung wurde ausgeführt, daß, da nach
§ 6 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich im Auslande begangene Ueber-
tretungen nur dann zu bestrafen sind, wenn dies durch besondere Gesetze oder
Verträge angeordnet ist, der angeregte Vertrag, soweit die erwähnten Frevel
sich als Uebertretungen darstellen, auch vom Standpunkte des Reichs wünschens-
wert erscheine. Als Vorbild für den Vertrag habe die belgische Regierung auf
den Inhalt der zwischen ihr und der luxemburgischen Regierung ausgetauschten
Erklärungen vom 15. bezw. 19. April 1882 (welche in französischem Text bei-
gefügt sind) Bezug genommen. Die Beschlußfassung des Bundesrats zog sich
bis in die Session des Bundesrats vom Jahre 1885 hinaus.
Ausführung des Nahrungsmittelgesetzes. Auf diesem Gebiete
wurde der Bundesrat befaßt:
1) mit dem Entwurf einer auf Grund des § 5 des Nahrungsmittelgesetzes
vom 14. Mai 1879 zu erlassenden Verordnung, betreffend die Verwendung
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.
2) Das Nähere hierüber in der „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 232 v. 20. 5. 82, „Nat.=
Ztg.“ Nr. 234 v. 21. 5. 82 u. 298 v. 29. 6. 82.
3) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.