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vertrag abgeschlossen). Bayern machte noch Vorbehalte, zu deren Erledigung
am 18. Juni Bismarck mit dem bayerischen Ministerpräsidenten Fürsten zu Hohen-
lohe und dem Grafen Taufkirchen verhandelte. Hierbei wurde verabredet, daß
Bayern an dem erweiterten Bundesrat nicht vier, sondern sechs Stimmen er-
halten, daß bei Handelsverträgen mit Oesterreich und der Schweiz die angrenzenden
Staaten an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilnehmen, und
daß die Vertretung der Bevölkerung den Namen Zollparlament führen sollte.
Am 26. Juni traten in Berlin die Vertreter aller Mitglieder des Nordbundes,
sämtlicher Südstaaten und des Großherzogtums Luxemburg zusammen. Am 8. Juli
1867 wurde zwischen Preußen namens des Norddeutschen Bundes, Bayern,
Württemberg und Großherzogtum Hessen bezüglich der nicht zum Norddeutschen
Bunde gehörigen Gebietsteile der Vertrag wegen Fortdauer des Zoll= und Handels-
vereins abgeschlossen, welcher auf wesentlich anderer Grundlage wie die früheren
Verträge beruhte. Die Ausübung der Gesetzgebung über die Zölle und die
gemeinschaftlichen inneren Steuern wurde dem Bundesrat des Zollvereins,
als dem gemeinschaftlichen Organe der Regierungen, und dem Zollparlament,
als Vertretung der Bevölkerung, übertragen. Statt der früher erforderlichen
Einstimmigkeit sämtlicher Regierungen entschieden Majoritätsbeschlüsse. Der Ver-
trag sollte bis Ende 1877 dauern und konnte ein Jahr vorher gekündigt werden.
Die Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, das Her-
zogtum Lauenburg, ferner die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg blieben
vorläufig vom Zollgebiet ausgeschlossen. Der Bundesrat sollte über den Zeit-
punkt beschließen, mit welchem der Zollvereinsvertrag auch für diese Staaten
in Wirksamkeit träte, sobald die Gründe aufgehört hätten, welche der Anwendung
des Vertrages noch entgegenständen.
Speziell über den Bundesrat des Zoll= und Handelsvereins war Folgendes
bestimmt:
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Nord-
deutschen Bundes und der süddeutschen Staaten.
(Zu den 42 Stimmen der norddeutschen Staaten 2) treten hinzu für
Bayern 6, für Württemberg 4, für Baden 3, für Hessen 3 Stimmen
— im ganzen 58).
Das Präsidium steht der Krone Preußen zu.
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrat zu berufen, zu eröffnen, zu
vertagen und zu schließen.
1) Ueber die Konferenzen der süddeutschen Minister mit Bismarck vgl. die „National-
Zeitung“ von 1867 Nr. 284.
2) Preußen 17, Schwerin und Braunschweig je 2, Weimar, Strelitz, Oldenburg,
Meiningen, Altenburg, Coburg-Gotha, Anhalt, Rudolstadt, Sondershausen, Waldeck, Reuß
alterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Ham-
urg je 1.