Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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eines Tages seine Verwunderung darüber ausgedrückt, daß die betreffenden Ver— 
öffentlichungen im Gesetzblatt erfolgten, mit dem sie in der That nichts gemein 
haben. Seitdem erfolgt die Bekanntmachung der Bevollmächtigten im „Reichs- 
und Staats-Anzeiger“. Auch därin ist später eine Aenderung eingetreten, so daß 
jetzt nur noch die Namen der neu ernannten Bevollmächtigten zum Bundes- 
rat publizirt werden, während ehedem jedes Jahr die ganze Liste der Bevoll- 
mächtigten zur Veröffentlichung gelangte. 
Einen bedeutenden Zuwachs von Geschäften erhielt der Bundesrat durch 
das Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß-Lothringen mit dem Deutschen 
Reiche, vom 9. Juni 1871 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 1), wonach bis 
zum 1. Januar 1873 das gesamte Gesetzgebungsrecht für Elsaß und Lothringen 
vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesrats ausgeübt werden sollte. Da der 
Reichstag von der Mitwirkung bei dem bezüglichen Gesetze ausgeschlossen war, 
so war die Verantwortung des Bundesrats eine doppelt große. Der Bundes- 
rat bestellte zur gründlichen Vorberatung der für die Reichslande bestimmten 
Gesetze einen eigenen Ausschuß, und außerdem beliebte er, die einschlägigen Gesetze 
nicht in den gewöhnlichen Sitzungen zu erledigen, sondern in solchen, die aus- 
schließlich den elsaß-lothringischen Vorlagen gewidmet waren. Infolge dessen 
konnte man von einem Bundesrat für Elsaß-Lothringen sprechen, 
dessen Sitzungen 1) sich allerdings meist an die ordentlichen Sitzungen des Bundes- 
rats anschlossen. Indessen kam es auch vor, daß für elsaß-lothringische An- 
gelegenheiten besondere Bundesratssitzungen anberaumt wurden. Es mögen im 
Jahre 1871 etwas über 10 gewesen sein, im Jahre 1872 vor Schluß der 
Session des Deutschen Bundesrats (9. März) 3 Sitzungen. 
In der Sitzung vom 21. Februar 1871 vollzog der Bundesrat die Wahlen 
für die Ausschüsse III— VIII sowie die für die Geschäftsordnung und für die 
Verfassung. Die Mitglieder des I. und II. Ausschusses (für das Landheer und 
die Festungen und für das Seewesen) ernennt der Bundesfeldherr mit Ausnahme 
des ständigen Mitglieds für Bayern im I. Ausschusse. Die zuerst genannten 
Ausschüsse wurden in folgender Weise zusammengesetzt:) 
III. Ausschuß für Zoll= und Steuerwesen. Preußen: der 
Staats= und Finanzminister Camphausen, und in dessen Behinderung der General- 
direktor der indirekten Steuern Hasselbach, Bayern: der Ministerialrat Berr, 
Sachsen: der Appellationsgerichtspräsident Kslemm, Württemberg: der 
Ober-Finanzrat Riecke, Baden: der Ministerialrat Eisenlohr, Mecklenburg- 
1) Vgl. hinsichtlich der Sitzungen des Bundesrats für Elsaß-Lothringen die „Nord- 
deutsche Allgemeine Zeitung“ Jahrg. 1871 Nr. 154, 158, 219, 229, 257, 289, 302, 
Jahrg. 1872 Nr. 5, 22, 33. 
2) Vgl. die „National-Zeitung“ Nr. 98 vom 26. Februar 1871, Nr. 118 vom 10. März 
1871, Nr. 493 vom 21. Oktober 1871 und die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 48 
vom 25. Februar 1871, Nr. 60 vom 11. März 1871, Nr. 248 vom 24. Oktober 1871.
	        
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