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eine solche bisher niemals eintreten lassen und gedenke, soweit irgend möglich,
bei dieser Haltung zu bleiben. Am wenigsten würde ich sie aus eigener Be—
wegung einer so umrahmten Mitteilung gegenüber aufgeben, wie es die von der
Redaktion in Bezug genommene, kürzlich von der Zeitung „Germania“ gebrachte
ist. Allein heute lese ich eine Erklärung, der „Hamburger Nachrichten", welche
mich deutlich zu einer Aeußerung über die Mitteilung der „Germania“ auf-
fordert. Wie die Verhältnisse liegen, glaube ich mit der Annahme nicht zu
irren, daß solche Aufforderung im Sinne einer von mir besonders hochverehrten
Stelle ist. Das legt mir die Pflicht zu einer Aeußerung auf. Dieselbe lediglich
auf den Punkt richtend, auf welchen es sachlich ankommt, erkläre ich, daß —
wenn auch selbstverständlich im Hinblick auf Besprechungen innerhalb der Staats-
regierung — doch die Initiative zu den im Jahre 1872 vorbereiteten,
Anfangs 1873 dem Landtage vorgelegten und im Mai desselben
Jahres Allerhöchst vollzogenen kirchenpolitischen Gesetz-
entwürfen von mir und nicht von Sr. Durchlaucht dem Fürsten
Bismarck genommen worden ist. Die in meinen Händen befindlichen
Schriftstücke zeigen, daß meine formulirten Vorschläge dem Genannten nicht eher
zugegangen sind als den übrigen Mitgliedern des Staatsministeriums. Falk.“!1)
Falks Ernennung zum Mitglied des Bundesrats erfolgte in Versailles;
sie wurde Falk am 17. Februar 1871 durch den Minister Delbrück mitgeteilt;
an demselben Tage war er auch zum Geheimen Ober-Justizrat befördert worden.
Falks Thätigkeit im Bundesrat bestand im allgemeinen im Vorsitz des
Ausschusses für Justizwesen für den durch anderweite Amtsarbeit verhinderten
Minister Dr. Leonhardt. Speziell nahm Falk an verschiedenen organisatorischen
Arbeiten teil.:
1) Vgl. zu dieser Erklärung: „Frankfurter Zeitung“ Nr. 277 vom 5. Oktober 1896,
„Berliner Börsenzeitung“ Nr. 471 vom 7. Oktober 1896, „Schwäbischer Merkur“ Nr. 234
vom 6. Oktober 1896, „Rheinischer Kurier“ Nr. 279 vom 7. Oktober 1896.
2) 1. Umgestaltung der Verfassung des Norddeutschen Bundes in die des Deutschen
Reichs — auf besondere Veranlassung Delbrücks;
2. Ausdehnung der Zuständigkeit des Ober-Handelsgerichts, namentlich die Bestellung
desselben zum höchsten Gerichtshof für Elsaß-Lothringen — Vertretung der Vorlage im
Reichstage durch Falk —, sowie Regulativ für den Geschäftsgang des Ober-Handels-
gerichts;
3. anderweitige Redaktion des Strafgesetzbuchs vom 31. Mai 1870 und Einführung
desselben in Elsaß-Lothringen; »
4. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten;
5. Gerichtsverfassung von Elsaß-Lothringen, Einnahme= und Pensionsverhältnisse der
betreffenden Beamten; Ausdehnung des Gesetzes über Gewährung der Rechtshilfe auf das
Reichsland;
6. Einführung von Gesetzen des Norddeutschen Bundes als Reichsgesetze in Bayern.
Andere Aufgaben waren:
7. Unterstützung des bayerischen Antrags auf Einfügung des § 130 a (des sogenannten