Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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daß zu einem Bundesratsbeschluß, der nicht eine Veränderung der Verfassung 
betrifft, die einfache Stimmenmehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Präsidiums. Diese Stimme muß verfassungsgemäß in der 
Majorität sein, wenn diese wirksam werden soll bei einem Beschluß über Vor— 
schläge bezüglich Aenderungen des Militärwesens und der Kriegsmarine, des 
Zollwesens, der Salz-, Tabak-, Branntwein-, Bier-, Rübensteuer ꝛc., über die 
Auflösung des Reichstags während der Legislaturperiode und über Vorschläge 
auf Abänderung der Verwaltungsnormen und Einrichtungen der gedachten Zoll- 
und Steuergesetze 2c. Bei allen Abstimmungen werden nur die vertretenen 
und instruirten Stimmen gezählt. 
Im großen und ganzen entsprach der vorliegende Entwurf der früheren 
Geschäftsordnung. Es sei nur noch hinzugefügt, daß der Ausschuß für Rechnungs- 
wesen die Aufgabe erhielt, den Entwurf des Reichshaushaltsetats und die 
Jahresrechnung über die Verwendung der Einnahmen des Reichs, welche ihm 
vom Reichskanzler vorgelegt worden, und zwar den ersteren im Einvernehmen 
mit den bei den einzelnen Etatstiteln beteiligten anderen Ausschüssen, zu prüfen 
und zur Beschlußnahme des Bundesrats vorzubereiten; ferner auf Grund der 
von den Direktivbehörden der Bundesstaaten eingesandten Quartalextrakte und 
Finalabschlüsse von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundes- 
staats der Reichskasse schuldigen Betrag an Zöllen und Verbrauchssteuern vor- 
läufig festzustellen, von dieser Feststellung den Reichskanzler und die Bundes- 
staaten in Kenntnis zu setzen und alljährlich die Beschlußnahme des Bundesrats 
über die schließliche Feststellung dieser Beträge vorzubereiten, endlich von dem 
Kassen= und Rechnungswesen des Reichs sich in Kenntnis zu erhalten. Wegen 
der Organe und Einrichtungen, deren er zur Erfüllung dieser Obliegenheit 
bedurfte, sollte besondere Bestimmung getroffen werden. 
3. Präsidium (Reichsbeamte, Behördenorganisation). 
Reichsbeamtengesetz. Zu dem in Vorbereitung für die Vorlage an 
den Bundesrat befindlichen Gesetzentwurf über die Verhältnisse der 
Reichsbeamten hatte der Reichskanzler eine Reihe von Veränderungen vor- 
geschlagen. Die erste Abänderung betraf die Ausdehnung derjenigen Bestim- 
mungen des Entwurfs, wonach kein Reichsbeamter ohne vorherige Genehmigung 
der obersten Reichsbehörde ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit 
welchen eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein 
Gewerbe treiben darf. Die zweite Abänderung bezog sich auf das Verhältnis 
der Pension bei Nebenämtern und sollte lauten: „Das mit Nebenämtern oder 
Nebengeschäften verbundene Gehalt begründet nur dann einen Anspruch auf 
Pension, wenn eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist.“ 
Ferner waren die Verhältnisse gesandtschaftlicher oder besoldeter Konsulatsbeamten 
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. II. 15
	        
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