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Die auf die Bildung eines Reichs-Kriegsschatzes abzielende Vor-
lage legte Bismarck dem Bundesrat am 19. September 1871 vor. 1) Gesetz
vom 11. November 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 403).
Das Gesetz über Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen
bestimmt im Art. 3, daß der Bundesrat zur Wahrung einer angemessenen und
gleichmäßigen Handhabung des Gesetzes Festsetzungen treffen werde, an welche
die mit der Feststellung der Entschädigungen betrauten Kommissionen bei ihrer
Entscheidung gebunden sind. Bisher hatte sich kein Bedürfnis nach solchen
Festsetzungen herausgestellt, jetzt aber hatten die in Elsaß-Lothringen
Praktisch führt die Sache zu Uebelständen, weil selbst in neuerer Zeit noch Erweiterungen
und Veränderungen der Rayons vorgekommen sind, und also die Agitationen und Petitionen
noch nicht abgethan sein werden. Es wird also vorgeschlagen, anstatt §§ 15, 19 zu setzen:
§ 15. Wenn Baulichkeiten, Anlagen und Vorrichtungen infolge davon, daß das Grundstück,
auf dem sie sich befinden, bei neuen Festungsanlagen an einen Rayon gezogen oder bei
bestehenden Festungen in einen andern Rayon verlegt werden, beseitigt oder geändert
werden müssen, so wird dafür volle Entschädigung geleistet. Diese besteht in dem Betrage,
um welchen das Vermögen des Beteiligten durch die Beseitigung oder Abänderung der
Baulichkeit, Anlage oder Vorrichtung verringert wird, also in dem dadurch entstandenen
Schaden und entzogenen Gewinn. § 16. Die Besitzer von Grundstücken, welchen hiernach
Entschädigungsansprüche zustehen, haben dieselben innerhalb einer sechswöchentlichen Praklusiv-
frist, vom Tage der ihnen eröffneten Anordnung der Kommandantur an gerechnet, bei dieser
durch den Gemeindevorstand anzumelden und zu begründen. § 17 wie § 20 des Entwurfs.
In § 21: statt Entschädigungsrente „Entschädigung“.
II. Will man eine Entschädigung dennoch gewähren, so scheint jedenfalls der im Ent-
wurf vorgeschlagene Modus der Ausmittlung kaum acceptabel, da man Dinge abschätzen
lassen will, die sich gar nicht schätzen lassen. Es wird vorgeschlagen: In § 15 Alinea 1,
die Worte „durch Gewährung einer nach § 16 festzustellenden Rente“ zu streichen. §§ 16—18
zu streichen und dafür zu setzen: § 16. Behufs Feststellung der Entschädigung wird der
gemeine Kaufwert des Grundstückes ermittelt und von diesem Kaufwerte für die Auferlegung
der Rayonbeschränkungen im ersten Rayonbezirke ½10, und für die Auferlegung der Rayon-
beschränkungen im zweiten Rayonbezirke ½0 als Entschädigung gewährt. Im § 20 im
zweiten Alinea zu setzen: die Abschätzung des Kaufwerts.
III. Bedenklich ist, daß nach § 20 der Spruch der Verwaltungsbehörde über den Ent-
schädigungsbetrag im Rechtswege anzufechten ist. Man muß sich entscheiden, ob man Aus-
mittlung im Verwaltungs= oder im Rechtswege will. Der Rechtsweg paßt, wenn überhaupt
das regelmäßige Verfahren nicht eingehalten oder die gesetzliche Entschädigung versagt wird.
Schreibt das Gesetz aber einmal die Ausmittlung der Entschädigung im Verwaltungswege
vor, so ist damit den Beteiligten ihr Recht geschehen. Mißtraut man der Verwaltung, so
mag man ihre Kompetenz ganz ausschließen. Es wird daher beantragt, für den Fall der
Annahme eines der Anträge sub I. und II., sowie für den Fall der Ablehnung beider
Anträge in § 21 Alinea 2 zu sagen: derselbe setzt den Entschädigungsantrag nach ihrem
aus der Verhandlung und den Umständen geschöpften pflichtmäßigen Ermessen endgiltig
sest. Das rc. Alinea 3, 4, 5 und 6 wegzulassen, und in Alinea 7 zu sagen: „Innerhalb
einer Präklusivfrist 2c“.
1) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.