ferner die für den unmittelbaren Ausgabebedarf der Reichs-Hauptkasse nicht in
Anspruch genommenen Teile der Matrikularbeiträge und die sonstigen Eingänge
für Rechnung des Reichs der Reichs-Hauptkasse monatlich zur Verfügung gestellt
werden. Von denjenigen Staaten, welche ihr Militärkontingent selbst ver-
walteten, wurden die genannten Beträge zunächst zur Deckung der Militär-
ausgaben herangezogen. An eisernen Vorschüssen für die einzelnen Militär-
kontingente waren zu überweisen an Preußen 4 765.000 Thaler, an Bayern
753000 Thaler, an Sachsen 378.000 Thaler, an Württemberg 278.000 Thaler
und an Mecklenburg 96 000 Thaler.1)
Verteilung der von Frankreich zu zahlenden Kriegsent-
schädigung. Der Abschluß des definitiven Friedens mit Frankreich und die
durch diesen Abschluß gewonnene Gewähr für die Zahlung der von Frankreich
im Präliminarfrieden übernommenen Kriegsentschädigung gestatteten es, eine
Entscheidung über die Verwendung dieser Entschädigung herbeizuführen. Dem
Bundesrat wurden vom Reichskanzler unterm 15. Mai 18712) Vorschläge über
den Inhalt der zu treffenden Entscheidung gemacht mit der Bemerkung, daß
nach seiner Ansicht diese Entscheidung zum Gegenstande haben werde: 1. die
Kriegsentschädigung von 5 Milliarden Franken, einschließlich der von drei Fünf-
teilen dieser Entschädigung aufkommenden Zinsen; 2. die von der Stadt Paris
gezahlte und vorläufig unter Vorbehalt schließlicher Regelung nach dem Maßstabe
der Bevölkerung verteilte Kontribution von 200 Millionen Franken; 3. die in
Frankreich erhobenen Steuern und nicht sofort für besondere Kriegszwecke ver-
wendeten örtlichen Kontributionen nach Abzug der Kosten für Verwaltung der-
jenigen Teile Frankreichs, in welchen diese Steuern und Kontributionen auf-
genommen sind. Bei der Verfügung über die solchergestalt gewonnene Masse,
so lautete Bismarcks Vorschlag, werden zunächst:
I. Die allgemeinen Bedürfnisse des Reichs in das Auge zu fassen sein,
und zwar 1. die Versorgung der Invaliden aus dem Kriege mit Frankreich
nach Maßgabe des Militärpensionsgesetzes, welches dem Reichstage vorliegt.
Es soll hierzu ein Fonds auf Höhe von 240 Millionen Thalern gebildet werden.
2. Die Bildung eines gemeinschaftlichen Kriegsschatzes von 40 Millionen, welcher
bestimmt ist, im Falle des Krieges die ersten Kosten der Mobilmachung zu
bestreiten. 3. Die Bildung eines Betriebsfonds für das Reichskanzler-Amt,
welcher dazu bestimmt ist, einmal die Bundesregierung der Notwendigkeit zu
überheben, die nach der Reichsverfassung gemeinschaftlichen Zölle und Steuern
1) Ueber die Stellungnahme des Bundesrats zu der Reichstagsresolution zum Etat:
„bei der Verteilung der Matrikularbeiträge nicht wie bisher die Ortsanwesenheit und
Staatsangehörigkeit, sondern nur die Ortsanwesenheit der Bevölkerung zu Grunde zu legen“,
vgl. die „National-Zeitung“ Nr. 571 vom 6. Dezember 1871.
2) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.