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innere Angelegenheit des Norddeutschen Bundes, Bayerns, Württembergs, Badens,
Südhessens zu betrachten sein. Als der den thatsächlichen Verhältnissen am
meisten entsprechende Maßstab der vorzunehmenden Verteilung erscheinen die
militärischen Leistungen der einzelnen Teile. Denn da die Masse, um welche
es sich handelt, durch militärische Leistungen erworben ist, so ist es folgerichtig,
wenn dieselbe in dem Verhältnis verteilt wird, in welchem die Beteiligten zu
ihrem Erwerbe mitgewirkt haben. Die militärische Leistung aber wird am
richtigsten dargestellt durch den durchschnittlichen Effektivbestand der von jedem
Teile gestellten Mannschaften und Pferde, und zwar sowohl derjenigen, welche
sich auf dem Kriegsschauplatz befanden, als auch derjenigen, welche in der
Heimat zum Schutze der Küsten, zur Bewachung der Gefangenen und zum
Garnisondienste verwendet wurden. Es dürfte keine Schwierigkeit darbieten,
diesen Effektivstand aus den halbmonatlichen Rapporten zu ermitteln, und es
wird zur Feststellung des Grundsatzes nur noch darauf ankommen, den Faktor
richtig zu wählen, durch welchen der Effektivstand an Pferden demjenigen an
Menschen gleichnamig zu machen ist. Indessen reicht der angegebene Maßstab
nicht aus, um allen militärischen, für die gemeinsame Kriegführung unentbehr-
lichen Leistungen vollständig gerecht zu werden. Die Kriegführung hat gewisse
Ausgaben nötig gemacht, zu welchen einzelne Beteiligte weit über das Verhältnis
ihres Effektivstandes an Mannschaften und Pferden hinaus beigetragen haben.
Diese Ausgaben bestehen in dem Aufwande für die Belagerungsartillerie, in
den durch den Krieg veranlaßten außeretatsmäßigen Ausgaben für die Kriegs-
marine, in dem Aufwande für vorübergehende Einrichtungen zur Küsten-
verteidigung, für die Anlegung und Wiederherstellung von Eisenbahnen im
Interesse der Kriegsührung und für die nicht in den Bereich der Feldtelegraphie
fallenden Telegraphenanlagen und deren Betrieb, sowie in einigen minder
wichtigen, durch die Notwendigkeit von Organen der Zivilverwaltung in Frank-
reich bedingten persönlichen und sachlichen Ausgaben. Alle diese Ausgaben
würden noch speziell zu liquidiren und aus der Masse vorweg zu erstatten sein. 1)
Die von dem Bundesrat in der Sitzung vom 23. Juni 1871 gefaßten
Beschlüsse betreff-e Verwendung der Kriegskontribution hatten folgen-
den Wortlaut:
I. Von der in der Präsidialvorlage aufgeführten Entschädigung und
sonstigen aus der Kriegführung geflossenen Einnahmen sind außer den durch
besondere Gesetze bereits genehmigten Ausgaben folgende Verwendungen zu
machen:
1. Zur Versorgung der aus dem Kriege zurückgekehrten Invaliden und
der Hinterlassenen der Gebliebenen nach Maßgabe des mit dem Reichstage ver-
1) Die Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen und für das
Rechnungswesen schlossen sich den Vorschlägen und Ausführungen des Reichskanzlers in allem
Wesentlichen an. „National-Zeitung“ Nr. 285 vom 22. Juni 1871.