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einbarten Gesetzes ist ein Betrag von 240 Millionen Thalern zu reserviren,
über dessen Verwaltung weitere Entschließung vorbehalten bleibt.
Man war allseitig darüber einverstanden, daß eine Berichtigung der Zahl
von 240 Millionen Thalern bei der künftigen Aufstellung der weiteren Vorlage
für den Bundesrat und den Reichstag nach Maßgabe des bis dahin zu be-
schaffenden vollständigen Materials vorbehalten werden müsse.
2. Zur Bildung eines gemeinsamen Kriegsschatzes, welcher den Zweck hat,
im Falle eines Krieges die ersten Kosten der Mobilmachung zu bestreiten, bleiben
unter Vorbehalt der noch zu treffenden näheren Bestimmungen 40 Millionen
Thaler reservirt. Im Falle der Mobilmachung wird den ihr Kontingent selbst
verwaltenden Staaten der entsprechende Teil dieses Kriegsschatzes sofort zur
Verfügung gestellt.
3. Zur Bildung des in der Präsidialvorlage als „Betriebsfonds“ bezeich-
neten Fonds soll ein der Höhe nach später noch festzustellender Betrag verwendet
werden. — Staatsminister v. Pfretzschner stimmte dem Beschlusse zu 3. vor-
behaltlich der in der Herbstsession festzustellenden Details bei.
4. Zur Wiederherstellung, Vervollständigung und Ausrüstung der in Elsaß-
Lothringen gelegenen Festungen werden die erforderlichen Mittel verwendet.
5. Nachstehende, durch die Kriegführung erwachsene oder mit derselben in
unmittelbarem Zusammenhange stehende Ausgaben sind als gemeinsame Ausgaben
zu betrachten und demgemäß aus den oben bezeichneten Einnahmen zu bestreiten:
a) die Kosten für die Armirung und Desarmirung der Festungen;
b) der Aufwand für das Belagerungsmaterial;
J0) die durch den Krieg veranlaßten außeretatsmäßigen Ausgaben für die
Kriegsmarine;
d) die Ausgaben für die vorübergehenden Einrichtungen zur Küsten-
verteidigung und, insoweit hierzu die Kosten der Sperre auf den in die See
mündenden Flüssen zu rechnen, auch die Kosten der Stromsperre auf dem Rhein;
e) die Kosten für Anlegung und Wiederherstellung von Eisenbahnen im
Interesse der Kriegführung, soweit dieser Aufwand sich nicht als eine nützliche
Anlage im Interesse der dabei beteiligten Reichsgebiete darstellt, und soll hiermit
der künftigen Beschlußfassung über die Großherzoglich badischerseits angeregte
Frage, ob die Wiederherstellung der Kehler Rheinbrücke auf allgemeine Kosten
zu bewerkstelligen sei, nicht vorgegriffen werden;
f) die Kosten der nicht in den Bereich der Feldtelegraphie fallenden Tele-
graphenanlagen und deren Betrieb unter der sub e bemerkten Beschränkung;
8) der Aufwand, welcher durch einstweilige Zivilverwaltung in Frankreich
entstanden ist, soweit derselbe nach der Präsidialvorlage bereits gedeckt ist.
Der Reichskanzler wird ersucht, die Liquidation der nach dem Vorstehenden
von den einzelnen Regierungen geltend zu machenden Ansprüche in Anregung
zu bringen.