Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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II. Der nach den Anträgen unter I. nicht zur Verwendung gelangende 
Teil der Einnahmen ist zunächst zwischen dem vormaligen Norddeutschen Bund 
einerseits und den mit demselben während des Krieges verbündet gewesenen 
süddeutschen Staaten — Bayern, Württemberg, Baden und Südhessen — 
andererseits zu verteilen und hierbei von folgenden Grundsätzen auszugehen: 
1. Die Verteilung erfolgt nach dem Verhältnisse der militärischen Leistungen 
jedes Teiles, wie es sich aus dem Effektivstand der von ihm gestellten Mann- 
schaften und Pferde ergibt. 
2. Zur Ermittlung dieses Effektivstandes wird die Zeit vom 16. Juli 1870 
bis 1. Juli 1871 zu Grunde gelegt. 
3. Die ungleichartigen Leistungen an Pferden und an Mannschaften, sowie 
an den mobil gemachten und an den immobilen Mannschaften und Pferden 
werden nach folgenden Verhältniszahlen ausgeglichen: ein mobiler Mann wird 
gleich 1, ein nicht mobiler desgleichen gleich ½, ein mobiles Pferd gleich 1 ½, 
ein nicht mobiles dergleichen gleich ¾ berechnet. 
4. Die vom 1. Juli 1871 ab erfolgten militärischen Leistungen werden als 
gemeinsame Lasten im Sinne von Punkt I. Nr. 5 oben behandelt und vergütet. 
Behufs Ausführung vorstehender Grundsätze wird eine besondere Kommission, 
bestehend aus Bevollmächtigten des vormaligen Norddeutschen Bundes, Bayerns, 
Württembergs, Badens und Südhessens, zusammentreten und dem Bundesrat 
demnächst die geeigneten Vorschläge machen. 
Man war darüber einverstanden, daß die vorstehend erwähnte Kommission 
hauptsächlich aus militärischen Mitgliedern zu bestehen und daß dieselbe nicht 
Pper majora Entscheidungen zu treffen, sondern nur die Beschlußnahme des 
Bundesrats vorzubereiten haben werde. 
III. Ueber die Verteilung des nach Nr. II. dem vormaligen Norddeutschen 
Bunde zufallenden Anteils der Einnahme bleibt die Beschlußfassung ausgesetzt. 1) 
1) Im Anschluß an diese allgemeinen Anträge war von dem Bundesrats-Ausschuß noch 
der Antrag gestellt: „Die erste Rate der Kriegsentschädigung von 125 Millionen Franken 
zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben, welche durch die fünf beschlossenen Reichsgesetze 
festgesetzt waren, zu verwenden und die demnächst fällige Rate von 375 Millionen Franken 
unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung zwischen dem Norddeutschen Bund und den 
süddeutschen Staaten nach Maßgabe der Zollabrechnungs-Bevölkerung zu ver- 
teilen.“ Dieser letztere von dem Bundesrat angenommene Vorschlag enthielt allerdings 
insofern eine Abweichung von den Vorschlägen des Reichskanzlers, als nach letzteren nur 
der Rest der Kriegsentschädigung nach Deckung aller gemeinsamen Ausgaben verteilt 
werden und diese Verteilung auch nach dem Verhältnisse der militärischen Leistungen jedes 
Teiles geschehen sollte; wie verlautete, sollte die Verteilung der 375 Millionen Franken nach 
Maßgabe der Zollabrechnungs-Bevölkerung aber auch nur provisorisch und deshalb in Vor- 
schlag gebracht worden sein, weil die Verteilung der Summe vielleicht früber erfolgen könnte 
als die Feststellung des definitiven Verteilungsmaßstabes. Dieser letztere sollte jedenfalls nach 
Verhältnis der militärischen Leistungen jedes Teiles bestimmt werden, wie sich solches aus 
dem Effektiobestande der gestellten Mannschaften und Pferde ergab.
	        
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