— 252 —
Thalern für die Zentralverwaltung und für die Verwaltungszweige, welche
sämtlichen Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, also auch für die Post- und
Telegraphenverwaltung in Elsaß-Lothringen, und außerdem eines besonderen
Betriebssonds von 1750000 Thalern für die Post= und Telegraphenverwaltung.
Den Betriebsfonds für die Militärverwaltung anlangend,
liegen die Verhältnisse so: Die Ausgaben für diese Verwaltung sind in den
verschiedenen Monaten verschieden, in den ersten und letzten Monaten des
Jahres stärker als in den Monaten Mai bis Oktober, und die hierbei ob-
waltenden Verhältnisse sind andere als diejenigen, auf welchen die Einnahmen
der Reichskasse beruhen. Die Militärverwaltung bedarf in den ersten vier
Monaten eines Zuschusses gegenüber den gleichzeitigen Einnahmen an Zöllen,
Verbrauchssteuern und Matrikularbeiträgen, und wenn auch dieser Bedarf in
den nächsten Monaten seinen Ausgleich findet, so muß er doch in Höhe von
8 Millionen Thalern zunächst vorschußweise aufgebracht werden. Indessen handelt
es sich danach doch nur darum, eine finanzielle Reserve herzustellen, welche die
Reichskasse der Notwendigkeit überhebt, in den ersten vier Monaten an Matri-
kularbeiträgen einen Mehrbetrag bis fast 8 Millionen Thaler über den Monats-
durchschnitt einzuziehen. Diese Reserve braucht nicht in baren Mitteln
aufgebracht zu werden; eine solche Summe würde das ganze Jahr hindurch Zinsen
kosten, während der Bedarf nur wenige Monate anhält. Es wird vielmehr
zur Ausgleichung der vorübergehenden Unregelmäßigkeit in dem Zusammentreffen
der Einnahmen und Ausgaben genügen, wenn mit der Feststellung des Etats
zugleich für den Reichskanzler die Ermächtigung verbunden wird, kurzfristige
Schatzanweisungen, die nur nach Bedarf ausgegeben werden und nur so lange
eine Zinsausgabe veranlassen, als ein Bedarf vorhanden ist, bis zu einer ge-
wissen Maximalhöhe auszugeben.
Die Abbürdung der Zoll= und Steuerkredite, meinte die Vorlage, konnte
durch entsprechende Bestimmungen im Etatsgesetze, die Errichtung des Betriebs-
fonds der Reichskasse ebenfalls im Etat pro 1872 durch Ueberweisung von
3 750 000 Thalern aus den Kontributionsgeldern geregelt werden. #)
12. Elsaß-lothringische Angelegenheiten.
Die wichtigste unter allen die Reichslande betreffenden Vorlagen war der
von Bismarck vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Vereinigung
von Elsaß-Lothringen mit dem Deutschen Reich. 2) Sein Inhalt
1) Ueber die Anträge Preußens, Bayerns und Württembergs, betreffend die Behandlung
gewisser von einem Ort auf einen andern ausgestellten Anweisungen als Platzanweisungen,
vgl. die „National-Zeitung“ Nr. 285 vom 22. Juni 1871.
2) Der Wortlaut des ursprünglichen Entwurfs findet sich abgedruckt in der „National-
Zeitung“ Nr. 159 vom 3. April 1871; Kritiken desselben Nr. 161 vom 4. April 1871,
Nr. 164 vom 6. April 1871, Nr. 199 vom 28. April 1871.