Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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Thalern für die Zentralverwaltung und für die Verwaltungszweige, welche 
sämtlichen Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, also auch für die Post- und 
Telegraphenverwaltung in Elsaß-Lothringen, und außerdem eines besonderen 
Betriebssonds von 1750000 Thalern für die Post= und Telegraphenverwaltung. 
Den Betriebsfonds für die Militärverwaltung anlangend, 
liegen die Verhältnisse so: Die Ausgaben für diese Verwaltung sind in den 
verschiedenen Monaten verschieden, in den ersten und letzten Monaten des 
Jahres stärker als in den Monaten Mai bis Oktober, und die hierbei ob- 
waltenden Verhältnisse sind andere als diejenigen, auf welchen die Einnahmen 
der Reichskasse beruhen. Die Militärverwaltung bedarf in den ersten vier 
Monaten eines Zuschusses gegenüber den gleichzeitigen Einnahmen an Zöllen, 
Verbrauchssteuern und Matrikularbeiträgen, und wenn auch dieser Bedarf in 
den nächsten Monaten seinen Ausgleich findet, so muß er doch in Höhe von 
8 Millionen Thalern zunächst vorschußweise aufgebracht werden. Indessen handelt 
es sich danach doch nur darum, eine finanzielle Reserve herzustellen, welche die 
Reichskasse der Notwendigkeit überhebt, in den ersten vier Monaten an Matri- 
kularbeiträgen einen Mehrbetrag bis fast 8 Millionen Thaler über den Monats- 
durchschnitt einzuziehen. Diese Reserve braucht nicht in baren Mitteln 
aufgebracht zu werden; eine solche Summe würde das ganze Jahr hindurch Zinsen 
kosten, während der Bedarf nur wenige Monate anhält. Es wird vielmehr 
zur Ausgleichung der vorübergehenden Unregelmäßigkeit in dem Zusammentreffen 
der Einnahmen und Ausgaben genügen, wenn mit der Feststellung des Etats 
zugleich für den Reichskanzler die Ermächtigung verbunden wird, kurzfristige 
Schatzanweisungen, die nur nach Bedarf ausgegeben werden und nur so lange 
eine Zinsausgabe veranlassen, als ein Bedarf vorhanden ist, bis zu einer ge- 
wissen Maximalhöhe auszugeben. 
Die Abbürdung der Zoll= und Steuerkredite, meinte die Vorlage, konnte 
durch entsprechende Bestimmungen im Etatsgesetze, die Errichtung des Betriebs- 
fonds der Reichskasse ebenfalls im Etat pro 1872 durch Ueberweisung von 
3 750 000 Thalern aus den Kontributionsgeldern geregelt werden. #) 
12. Elsaß-lothringische Angelegenheiten. 
Die wichtigste unter allen die Reichslande betreffenden Vorlagen war der 
von Bismarck vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Vereinigung 
von Elsaß-Lothringen mit dem Deutschen Reich. 2) Sein Inhalt 
1) Ueber die Anträge Preußens, Bayerns und Württembergs, betreffend die Behandlung 
gewisser von einem Ort auf einen andern ausgestellten Anweisungen als Platzanweisungen, 
vgl. die „National-Zeitung“ Nr. 285 vom 22. Juni 1871. 
2) Der Wortlaut des ursprünglichen Entwurfs findet sich abgedruckt in der „National- 
Zeitung“ Nr. 159 vom 3. April 1871; Kritiken desselben Nr. 161 vom 4. April 1871, 
Nr. 164 vom 6. April 1871, Nr. 199 vom 28. April 1871.
	        
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