Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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Die große Anzahl sonstiger elsaß-lothringischer Gesetzentwürfe, welche 
Bismarck dem Bundesrat vorlegte, hat daselbst zu keinen großen Erörterungen 
und Meinungsverschiedenheiten Anlaß gegeben. 1) 
auferlegt; es ist schon öster die Frage ausgeworfen worden, was diese Verantwortlichkeit 
bedeute, und niemand hat sich die unfruchtbare Mühe gegeben, die Frage zu beantworten. 
Aber Fürst Bismarck tritt in eine ganz neue Phase seines staatsmännischen Wirkens; vor 
dem ganzen Deutschland und ohne jede Deckung durch mitverantwortliche Genossen legt er 
die schwere Probe ab, was er für das Wohl eines tief erschütterten Landes durch die 
Friedensarbeit der innern Verwaltung zu leisten vermag. In dieser Rolle hat sich Fürst 
Bismarck bisher noch nicht bewährt, kaum versucht. So untergeordneten Wert legte er 
selbst auf seine Teilnahme an der innern Verwaltung, daß er wiederholt mit dem Ge- 
danken umging, seinen Posten als Ministerpräsident niederzulegen, und thatsächlich den 
Geschäften dieses für die Verwaltung bedeutenden Amtes sich entzog. Jetzt aber kann 
Fürst Bismarck nicht von den Geschäften sich zurückziehen, für welche die kaiserliche Re- 
gierung eine unbeschränkte Vollmacht erhalten hat. Denn weit weniger von den Gesetzen, 
an denen der Bundesrat mitwirkt, als von der Art, in welcher die Verwaltung gehand- 
habt werden wird, hangen Gewinn oder Schaden ab, welchen das Provisorium stiften wird. 
Fürst Bismarck persönlich besitzt nicht alle Kenntnisse und Geschicklichkeiten, welche eine 
gute Verwaltung, besonders ihre wichtigen Einzelheiten voraussetzen; wir wissen nicht, ob 
es je ein solches Verwaltungsgenie gegeben hat. Doch die hohe Bedeutung des Staats- 
mannes besteht nicht darin, alles selbst thun zu können, sondern die wahre Größe sucht die 
tüchtigsten Männer sich zu Gehilfen und richtet das vorzüglichste Streben darauf, den 
richtigen Mann herauszufinden. Die Auswahl der Beamten war nie von so entscheidender 
Wichtigkeit, wie jetzt für Elsaß und Lothringen. 
1) Zu vergleichen über den Gesetzentwurf, betreffend: a) die Verwaltungseinrichtung in den 
Reichslanden, „National-Zeitung“ Nr. 594 vom 19. Dezember 1871, Nr. 4 vom 4. Januar 
1872, „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 298 vom 21. Dezember 1871, Nr. 4 vom 
6. Januar 1872; b) Veränderungen in der innern Einrichtung der Gerichte, „National- 
Zeitung“ Nr. 303 vom 2. Juli 1871, Nr. 315 vom 9. Juli 1871, „Norddeutsche All- 
gemeine Zeitung“ Nr. 151 vom 2. Juli 1871; c) Einführung der Bestimmungen über 
das Reichs-Kriegswesen, „National-Zeitung“ Nr. 485 vom 17. Oktober 1871; d) Einführung 
des das Eisenbahnwesen betreffenden Abschnittes 7 der Reichsverfassung, Nr. 559 vom 
29. November 1871, „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 280 vom 30. November 1871; 
e) Bestellung des Bundes-Oberhandelsgerichts zum obersten Gerichtshof, „National-Zeitung“ 
Nr. 250 vom 1. Juni 1871; f) den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen, 
Nr. 250 vom 1. Juni 1871; g) die Einführung von Art. 33 der Reichsverfassung, Nr. 319 
vom 12. Juli 1871; b) die Einführung der deutschen Zollgesetzgebung, Nr. 319 vom 
12. Juli 1871, Nr. 373 vom 12. August 1871; i) die Aufhebung des Zwangskurses der 
französischen Banknoten, Nr. 443 vom 22. September 1871, Nr. 446 vom 23. September 
1871; k) das Etatsgesetz für die Verwaltung von Elsaß-Lothringen, Nr. 584 vom 13. De- 
zember 1871; 1) die Einrichtung der Forstverwaltung, Nr. 572 vom 6. Dezember 1871; 
m) die amtliche Geschäftssprache, „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 42 vom 20. Fe- 
bruar 1872; y) die Einsetzung außerordentlicher Kommissare zur Verwaltung einzelner 
Gemeinden, „National-Zeitung“ Nr. 56 vom 3. Februar 1872; o) die Dispensation von 
Ehehindernissen 2c., „National-Zeitung“ Nr. 56 vom 3. Februar 1872; p) den Waffen- 
gebrauch des Militärs im Friedensdienst, Nr. 104 vom 2. März 1872; a) Beitrag zu den 
Kosten der Garnisonen, Nr. 61 vom 6. Februar 1872; 7) die Kriegergräber, Nr. 29 vom 
18. Januar 1872. Nr. 96 vom 27. Februar 1872; s) Vorlage Bismarcks vom 26. Januar
	        
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