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Die Bevollmächtigten für Preußen, Bayern, Königreich Sachsen, Württem—
berg, Baden, Mecklenburg-Schwerin, Großherzogtum Sachsen und Oldenburg über—
gaben schriftliche Erklärungen ihrer Regierungen, durch welche die letzteren auf
Grund der Verabredungen in Artikel 18 der Konvention vom 11. Dezember
1871 ihre Zustimmung zur Wiederinkraftsetzung der in dem Artikel bezeichneten,
vor dem Kriege zwischen den deutschen Staaten und Frankreich in Geltung
gewesenen Verträge und Konventionen aussprachen. Die Bevollmächtigten für
Hessen, Mecklenburg-Strelitz und die freien Städte behielten die Beibringung
entsprechender Erklärungen vor. Für die übrigen Regierungen wurde bemerkt,
daß eine Veranlassung zur Erteilung solcher Erklärungen nicht vorliege.
Beteiligung des Reichs an der Wiener Weltausstellung.
Die Frage, ob die Beteiligung der deutschen Landwirtschaft, Industrie und
Kunst an der Wiener Ausstellung im Jahre 1873 als Angelegenheit des Reichs
behandelt werden sollte, wurde von dem Ausschuß für Handel und Verkehr
bejaht, weil, nachdem das Deutsche Reich ein einheitliches Wirtschaftsgebiet
bildete, gefordert werden mußte, daß seine Beteiligung an der Wiener Weltaus-
stellung als ein geschlossenes Ganzes sich darstelle, dies aber nur zu erreichen
sei, wenn die Beschickung der Ausstellung als Angelegenheit des Reichs behandelt
und durch die Organe des Reichs geleitet werde. Der Ausschuß erachtete sich
aber zurzeit außer stande, ins Einzelne gehende Bestimmungen darüber vorzu-
schlagen, in welcher Weise die Behandlung der Beteiligung an der Ausstellung
als Angelegenheit des Reichs auszuführen sei, Bestimmungen, welche sich ins-
besondere auf die Bildung des zur Leitung der Sache zu bestellenden Reichs-
organs, die demselben zuzuweisenden Aufgaben, die Abgrenzung ihrer Befug-
nisse gegenüber den für die Ausstellung thätigen Organen der einzelnen Staaten
und Produktionsgebiete, sowie auf die Bestreitung des Kostenaufwandes zu be-
ziehen hätten. Der Reichskanzler sollte daher erst bei der österreichischen Regie-
rung unter Mitteilung des vorstehenden Beschlusses nähere Erkundigung über
die Anordnung der Ausstellung in räumlicher Beziehung und über die Verhält-
nisse der einzelnen an der Ausstellung sich beteiligenden Länder und Produktions=
gebiete unter sich, sowie gegenüber der österreichischen Ausstellungskommission
und Generaldirektion der Ausstellung einziehen, und zum Zweck der Vorberatung
und Begutachtung aller die Behandlung der Ausstellung betreffenden Fragen,
insbesondere der Fragen: welche Aufgabe den Reichsorganen zuzuweisen, wie
diese zu bestellen seien, was den einzelnen Staaten und Produktionsgebieten
und ihren Vertretern zu überlassen sei, wie es mit der Bestreitung des Auf-
wands gehalten werden solle, eine aus Vertretern der Regierungen der
einzelnen Bundesstaaten bestehende Kommission berufen und
die Regierungen der Bundesstaaten einladen, sofort sachverständige Vertreter für
diese Kommission zu bezeichnen.