Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

— 262 — 
Die Bevollmächtigten für Preußen, Bayern, Königreich Sachsen, Württem— 
berg, Baden, Mecklenburg-Schwerin, Großherzogtum Sachsen und Oldenburg über— 
gaben schriftliche Erklärungen ihrer Regierungen, durch welche die letzteren auf 
Grund der Verabredungen in Artikel 18 der Konvention vom 11. Dezember 
1871 ihre Zustimmung zur Wiederinkraftsetzung der in dem Artikel bezeichneten, 
vor dem Kriege zwischen den deutschen Staaten und Frankreich in Geltung 
gewesenen Verträge und Konventionen aussprachen. Die Bevollmächtigten für 
Hessen, Mecklenburg-Strelitz und die freien Städte behielten die Beibringung 
entsprechender Erklärungen vor. Für die übrigen Regierungen wurde bemerkt, 
daß eine Veranlassung zur Erteilung solcher Erklärungen nicht vorliege. 
Beteiligung des Reichs an der Wiener Weltausstellung. 
Die Frage, ob die Beteiligung der deutschen Landwirtschaft, Industrie und 
Kunst an der Wiener Ausstellung im Jahre 1873 als Angelegenheit des Reichs 
behandelt werden sollte, wurde von dem Ausschuß für Handel und Verkehr 
bejaht, weil, nachdem das Deutsche Reich ein einheitliches Wirtschaftsgebiet 
bildete, gefordert werden mußte, daß seine Beteiligung an der Wiener Weltaus- 
stellung als ein geschlossenes Ganzes sich darstelle, dies aber nur zu erreichen 
sei, wenn die Beschickung der Ausstellung als Angelegenheit des Reichs behandelt 
und durch die Organe des Reichs geleitet werde. Der Ausschuß erachtete sich 
aber zurzeit außer stande, ins Einzelne gehende Bestimmungen darüber vorzu- 
schlagen, in welcher Weise die Behandlung der Beteiligung an der Ausstellung 
als Angelegenheit des Reichs auszuführen sei, Bestimmungen, welche sich ins- 
besondere auf die Bildung des zur Leitung der Sache zu bestellenden Reichs- 
organs, die demselben zuzuweisenden Aufgaben, die Abgrenzung ihrer Befug- 
nisse gegenüber den für die Ausstellung thätigen Organen der einzelnen Staaten 
und Produktionsgebiete, sowie auf die Bestreitung des Kostenaufwandes zu be- 
ziehen hätten. Der Reichskanzler sollte daher erst bei der österreichischen Regie- 
rung unter Mitteilung des vorstehenden Beschlusses nähere Erkundigung über 
die Anordnung der Ausstellung in räumlicher Beziehung und über die Verhält- 
nisse der einzelnen an der Ausstellung sich beteiligenden Länder und Produktions= 
gebiete unter sich, sowie gegenüber der österreichischen Ausstellungskommission 
und Generaldirektion der Ausstellung einziehen, und zum Zweck der Vorberatung 
und Begutachtung aller die Behandlung der Ausstellung betreffenden Fragen, 
insbesondere der Fragen: welche Aufgabe den Reichsorganen zuzuweisen, wie 
diese zu bestellen seien, was den einzelnen Staaten und Produktionsgebieten 
und ihren Vertretern zu überlassen sei, wie es mit der Bestreitung des Auf- 
wands gehalten werden solle, eine aus Vertretern der Regierungen der 
einzelnen Bundesstaaten bestehende Kommission berufen und 
die Regierungen der Bundesstaaten einladen, sofort sachverständige Vertreter für 
diese Kommission zu bezeichnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.